Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob der Geschäftsführer der Klägerin vom Vorwurf der fahrlässigen Krida freigesprochen wurde, ist nicht entscheidungswesentlich. Schon nach dem vom VfGH aufgehobenen § 268 ZPO bestand keine Bindung an Freisprüche und Einstellungen des Verfahrens (1 Ob 1022/53; ÖA 1986, 75; WBl 1990, 147). Nichts anderes gilt aber nunmehr, seit ein verstärkter Senat (SZ 68/195) eine Bindung aufgrund der materiellen Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung in der Form bejaht hat, daß ein Verurteilter das Urteil auch für das Zivilverfahren gegen sich gelten lassen muß (SZ 69/259 unter Ablehnung der Ansicht von Graff, AnwBl 1996, 77 ff). Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwieweit der genannte Freispruch für die vom Berufungsgericht bejahten Voraussetzungen des § 864 a ABGB von Bedeutung sein könnte. Daß der Gesellschaftsvertrag eine Nachschußpflicht enthielt, ist ja unstrittig.
Gegen die Anwendung dieser Gesetzesstelle kann die Klägerin im wesentlichen nur ihr bei einem gleichlautenden Vertrag vom Obersten Gerichtshof bereits zu 7 Ob 1532/96 verworfenes Argument ins Treffen führen, daß eine Nachschußpflicht bei Verlustabschreibungsmodellen erforderlich sei. Daß der Beklagte versucht habe, die steuerlichen Vorteile aus den ihm zugewiesenen Verlusten in Anspruch zu nehmen, könnte an diesem Ergebnis auf rechtlicher Ebene nichts ändern. Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 864 a ABGB ("werden nicht Vertragsbe- standteil") unmißverständlich ergibt, kommt es für die Ungültigkeit eines ungewöhnlichen Vertragsbestimmung auf den Abschlußzeitpunkt an (so bereits zutreffend das Berufungsgericht).
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