Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Lastenblatt der dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft EZ ***** KG ***** ist unter OZ 8 das Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten seiner Eltern, Eduard und Antonia R*****, einverleibt.
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 960.440 S samt Nebengebühren unter anderem die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an der genannten Liegenschaft „unbeschadet“ des erwähnten Veräußerungs- und Belastungsverbots.
Der Exekutionsbewilligungsbeschluss wurde den Verbotsberechtigten zu Handen ihres Vertreters Dr. Otfried F***** am 6. 3. 1984 zugestellt.
Ihrem am 8. 3. 1984 eingebrachten Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz durch Abweisung des Antrags auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung mit der Begründung statt, dass das einverleibte Verbot auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung hindere.
In ihrem Revisionsrekurs beantragt die betreibende Partei die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung.
Die Verbotsberechtigten erstatteten eine Revisionsrekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unbegründet.
Der Eekutionsbewilligungsbeschluss wurde den Verbotsberechtigten entgegen der Behauptung der Revisionsrekurswerberin nicht schon im Juli 1983, sondern erst aufgrund eines am 21. 2. 1984 eingelangten Zustellantrags am 6. 3. 1984 zu Handen ihres Vertreters zugestellt, sodass ihr am 8. 3. 1984 überreichter Rekurs innerhalb der im § 88 Abs 2 Z 2 EO bezeichneten 14-tägigen, nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 521 Abs 2 ZPO mit dem Tage nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses an die Verbotsberechtigten beginnenden Rekursfrist erhoben wurde. Da den Verbotsberechtigten gegen die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ein Rekursrecht zustand (SZ 8/35; SZ 20/170; SZ 43/102; ImmZ 1975, 55 ua; Heller-Berger-Stix I 647), konnte die Frist für dieses Rechtsmittel vor der Zustellung an diese Rekursberechtigten nicht zu laufen beginnen (GlUNF 4049; Heller-Berger-Stix I 653).
Die vom Verpflichteten im Punkt Achtens des Übergabsvertrags vom 12. 11. 1974 übernommene Verpflichtung, die Liegenschaft EZ ***** KG ***** ohne Zustimmung seiner Eltern weder zu belasten noch zu veräußern, stellt ein vertragsmäßiges Belastungs- und Veräußerungsverbot iSd § 364c ABGB dar, das zwischen einem Kind und seinen Eltern begründet und im öffentlichen Buch eingetragen wurde und daher nach der zitierten Gesetzesstelle auch gegen Dritte wirkt.
Das dingliche (rechtsgeschäftliche) Belastungsverbot hindert nach nahezu einhelliger Lehre (Herrenhausbericht zu § 13 der III. Teilnovelle, 78 der Beilagen der 21. Session, 166; Ehmer, Die drei Novellen zum ABGB2, 57; Heller-Berger-Stix II 904 f und die dort in Anm 12 zitierte weitere Literatur) und Rechtsprechung (SZ 12/50, SZ 23/255, SZ 28/196 uva) nicht nur die vertragliche, sondern auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Bei anderer Auffassung könnte das Verbot nur zu leicht umgangen werden, wodurch diese Einrichtung bedeutungslos würde.
Das Verbot jeglicher Belastung darf nicht dadurch umgangen werden, dass die Einverleibung des Pfandrechts „unbeschadet des Belastungs- und Veräußerungsverbotes“ bewilligt wird. Nach dem gemäß § 88 Abs 2 EO für die Bewilligung und den Vollzug der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung geltenden § 93 GBG 1955 ist der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, für die Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend. Nach dem ebenfalls geltenden § 94 Abs 1 Z 1 leg cit darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechtes kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht. Solange das dingliche Belastungsverbot wirksam ist, hindert es die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und muss daher zur unbedingten Abweisung des darauf gerichteten Begehrens führen (NZ 1936, 158; SZ 28/196; JBl 1959, 317).
Der dieser Rechtsauffassung entsprechende Beschluss der zweiten Instanz war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 und 78 EO im Zusammenhang mit den §§ 40, 41 und 50 ZPO.
Der die Rekursbeantwortung behandelnde § 521a ZPO ist keine allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses, sondern bezieht sich nur auf wenige bestimmte Beschlüsse des Streitverfahrens, sodass er im Exekutionsverfahren nicht nach § 78 EO anzuwenden ist. Nur wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, ist nach § 402 Abs 1 EO der § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden, wobei die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage beträgt. Die überflüssige Gleichschrift des Revisionsrekurses wäre daher den Gegnern der Revisionsrekurswerberin nicht zuzustellen gewesen. Die unzulässige Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen.
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