Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung
Die beklagten Parteien, und zwar der Erstbeklagte als bauausführender Baumeister und die mit der Bauplanung, Bauleitung und Bauüberwachung betraute zweitbeklagte Partei, führten im Hause der Kläger in Villach, Warmbaderstraße 40, Bauarbeiten durch. Im Jahr 1980 traten Feuchtigkeitsschäden auf, welche Gerhard E***, der das Haus von den Klägern gepachtet hatte, veranlaßten, von diesen mit Klage vom 25. November 1982 Schadenersatz in Höhe von S 342.051,61, abzüglich einer Pachtzinsforderung von S 65.140,88, sohin in Höhe von S 276.910,73 sA zu fordern. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 28. Dezember 1984, 6 C 921/82-36, wurden die Kläger zur Zahlung von S 250.335,12 sA an Gerhard E*** verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. Juni 1985, 2 R 228/85-46, wurde diese Ersatzpflicht auf S 175.753,12 sA herabgesetzt. Im Rechtsstreit 6 C 921/82 hatten die Kläger den Beklagten den Streit verkündet, worauf diese am 30. Dezember 1982 dem Verfahren als Nebenintervenienten auf der Seite der jetzigen Kläger beitraten. Nach Rechtskraft des Urteiles 2 R 228/85 bezahlten die Kläger an Gerhard E*** S 175.753,12 samt Anhang. Mit der am 9. Dezember 1985 eingebrachten Klage begehren sie von den beiden Beklagten den Ersatz dieses Betrages. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, daß sie kein Verschulden treffe, daß der Ersatzanspruch verjährt sei und daß dem Ersatzanspruch auch ein Vergleich vom 12. Jänner 1982 entgegenstehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und
sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Beide Vorinstanzen waren der Auffassung, daß der Klagsanspruch verjährt sei. Durch die Streitverkündigung sei die Verjährung nicht unterbrochen worden. Da die Beklagten Gerhard E*** gegenüber nicht hafteten, handle es sich nicht um einen Regreß unter Gesamtschuldnern, sodaß die Verjährung auch nicht erst mit der Zahlung der Kläger zu laufen begonnen habe. Es gelte vielmehr die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche. Schon im Jahr 1980 sei den Klägern bekannt gewesen, welche Beträge Gerhard E*** von ihnen fordere, sodaß ihnen der Schadenseintritt bekannt gewesen sei und sie nur durch Einbringung einer Feststellungsklage eine Unterbrechung der Verjährung erreichen hätten können. Die Zulassung der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Beginn des Laufes der Verjährung erst mit der Urteilszustellung im Vorprozeß angenommen worden sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern oder es aufzuheben. Die Beklagten haben keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB (siehe auch Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1497) betreffen keine Regreßfälle. Nur beim Ersatzanspruch zwischen Schädiger und Geschädigtem beginnt die Verjährungsfrist nach herrschender Ansicht nicht erst mit dem tatsächlichen Schadenseintritt, sondern schon mit der Kenntnis des Geschädigten von der schädigenden Handlung und der Kenntnis, daß in der Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens wahrscheinlich zu rechnen sei.
Auf Regreßfälle kann dies nicht ohne weiteres übertragen werden. Im Sinne des Berufungsgerichtes ist dabei zu unterscheiden, ob der Regreßberechtigte und der Regreßpflichtige dem geschädigten Dritten gegenüber solidarisch haften oder nicht.
Beim Ersatzanspruch nach § 1313 Satz 2 ABGB besteht eine solidarische Haftung des Geschäftsherrn und des Gehilfen gegenüber dem geschädigten Dritten, wenn der Erfüllungsgehilfe unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses deliktisch handelt und wegen Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter dem Dritten auch selbst haftet (so auch die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen SZ 51/97 und 1 Ob 748/83 = SZ 56/185). In solchen Fällen sind die Bestimmungen der §§ 896, 1302 ABGB unmittelbar anzuwenden. Nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt hier die Verjährungsfrist für den Regreßanspruch erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ersatzleistung (SZ 46/19, EvBl 1976/178, SZ 51/97 ua). In der Entscheidung SZ 39/82 wurde allerdings ausgesprochen, daß für das Entstehen der Regreßpflicht nicht der Nachweis der Zahlung der Schuld durch den Regreßberechtigten nötig sei, sondern der Nachweis der Belastung des Regreßberechtigten mit einer Schuld genüge, weshalb der Lauf der Verjährung nicht mit dem Tag der Ersatzleistung, sondern mit dem Tag der Zustellung des Urteiles letzter Instanz im Rechtsstreit zwischen dem geschädigten Dritten und dem Regreßberechtigten beginne. Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Entscheidung beizutreten ist, die zudem auf hier nicht gegebene besondere Rechtsbeziehungen zwischen Regreßberechtigtem und Regreßpflichtigem abstellt, muß in diesem Rechtsstreit nicht untersucht werden, weil selbst der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils erster Instanz im Vorprozeß innerhalb von drei Jahren vor dieser Klage erfolgte.
Wenn keine Solidarverpflichtung besteht, weil der Gehilfe dem Dritten gegenüber weder auf Grund eines Vertrages noch auf Grund eines Deliktes haftet, kommt dem Ersatzanspruch nach § 1313 Satz 2 ABGB besondere Bedeutung zu. Nichts spricht aber dafür, in diesem Fall den Beginn der Verjährungsfrist früher anzusetzen als in den Fällen der Solidarhaftung von Geschäftsherrn und Gehilfen. In beiden Fällen steht nicht schon mit dem Eintritt des Schadens beim Dritten fest, daß es überhaupt zu einem Regreßanspruch kommen werde (vgl. Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht Allg. Teil, 332 f, 453). Die Ersatzpflicht entsteht nicht schon mit der Verursachung des Schadens beim Dritten, sondern erst mit der Ersatzleistung des Geschäftsherrn (§ 1302 ABGB: "Doch bleibt demjenigen, welcher.....ersetzt hat, der Rückersatz....vorbehalten"; ähnlich § 896 ABGB: "abgetragen" und § 1313 ABGB: "Rückersatz").
Auch beim Ersatzanspruch des Geschäftsherrn gegen den dem Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen beginnt daher die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung zu laufen (so auch Koziol, Haftpflichtrecht 2 , II 350 FN 91; vgl. dort auch I 301 f). Daher kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall eine solche Solidarhaftung besteht und ob die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt; denn die Verjährung des Regreßanspruches war bei Klagseinbringung in keinem Fall eingetreten.
Mangels Verjährung des Klagsanspruches muß dessen sonstige Berechtigung dem Grund und der Höhe nach geprüft werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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