OGH 3Ob63/20s

OGH3Ob63/20s15.6.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.‑Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, geboren am * 2009, Mutter T*, Vater D*, vertreten durch Dr. Fritz Arlamovsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Oktober 2018, GZ 43 R 423/18a‑115, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E128929

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der behauptete Verfahrensmangel wurde geprüft; er liegt nicht vor.

2. Die Behauptung des Vaters, dass die Mutter die fehlende Gesprächsbasis der Eltern zu verantworten habe, steht nicht mit der Aktenlage in Einklang.

3. Es trifft zu, dass es grundsätzlich nicht dem Kindeswohl entspricht, Geschwister zu trennen (vgl RS0047845). Im vorliegenden Fall wurde eine solche (weitgehende) Trennung des Minderjährigen von seiner älteren Schwester aber bereits vor mehreren Jahren dadurch faktisch bewirkt, dass – bei gemeinsamer Obsorge der Eltern für beide Kinder – der hauptsächliche Aufenthalt der Tochter beim Vater festgelegt wurde, während der Sohn weiterhin bei der Mutter blieb. An dieser Situation ändert sich auch durch die Anordnung der Alleinobsorge der Mutter für den Sohn nichts. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die alleinige Obsorge für den Sohn nicht dem Vater zu übertragen ist, begründet keine erhebliche Rechtsfrage.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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