Rechtssatz
Partner, bei denen die äußeren Umstände das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft vermuten lassen, trifft eine Offenlegungspflicht hinsichtlich ihrer inneren Einstellung und einer über eine intime Beziehung hinausgehenden Bindung.
2 Ob 314/98k | OGH | 05.10.1999 |
Auch; Beisatz: Bei der "Offenlegungspflicht" handelt es sich um eine Frage der Beweislastverteilung. (T1) |
4 Ob 17/23p | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz: Sofern die äußeren Umstände einer Lebensgemeinschaft nicht vorliegen, kommt es auf die innere Einstellung nicht an. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19880527_OGH0002_0030OB00061_8800000_001