Rechtssatz
Eine Beschlagnahme durch eine Besatzungsmacht und darauf folgend eine Anforderung nach dem R-LG für ein dem Besatzungsstaat angehöriges Unternehmen ist einem der in § 1104 ABGB abgeführten außerordentlichen Zufällen gleichzuhalten und stellt nicht ein dem Bestandnehmer allein zugestoßenes Hindernis oder einen solchen Unglücksfall dar.
3 Ob 618/53 | OGH | 28.10.1953 |
Veröff: EvBl 1954/1 S 13 |
3 Ob 78/21y | OGH | 21.10.2021 |
vgl; Beisatz: Hier: COVID-19. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/95 |
Dokumentnummer
JJR_19531028_OGH0002_0030OB00618_5300000_002
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