OGH 3Ob61/77; 5Ob586/81 (RS0041790)

OGH3Ob61/77; 5Ob586/8125.4.2024

Rechtssatz

Auch fehlerhafte Beschlüsse sind der Rechtskraft fähig. Sie werden bei Unterlassung ihrer Anfechtung rechtskräftig und sind dann für das weitere Verfahren verbindlich.

Normen

ZPO §411
ZPO §425

3 Ob 61/77OGH31.05.1977
5 Ob 586/81OGH28.04.1981

Auch; Veröff: SZ 54/62

5 Ob 703/81OGH15.12.1981

Vgl auch

8 Ob 41/24yOGH25.04.2024

Beisatz: Der Eintritt der formellen Rechtskraft heilt grundsätzlich die bis dahin allenfalls unterlaufenen Verfahrensverstöße und schneidet damit deren Wahrnehmung ab. (T1)<br/>Beisatz: Auch einem verfahrensgestaltenden Beschluss, der weder prozessbeendend wirkt noch das zu entscheidende Rechtsverhältnis neu gestaltet und der damit an sich nicht materiell-rechtskräftig werden kann, kommt eine – auf das laufende Verfahren beschränkte und nur das Prozessgericht und das Rechtsmittelgericht erfassende – (verfahrensrechtliche) Bindungswirkung zu. (T2)<br/>Beisatz: Dies gilt auch bei Unrichtigkeit eines rechtsgestaltenden Beschlusses. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19770531_OGH0002_0030OB00061_7700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)