European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00006.16B.0217.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind je zur Hälfte schuldig, der beklagten Partei die mit 614,86 EUR (hierin enthalten 102,48 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
1. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die Bestimmungen des BTVG auch auf einen Optionsvertrag anwendbar sind, stellt sich hier im Ergebnis nicht. Bereits die Vorinstanzen haben nämlich richtig erkannt, dass die in § 5 Abs 2 letzter Satz BTVG normierte absolute Frist für den Rücktritt des Erwerbers (sechs Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags) zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Kläger längst abgelaufen war.
2. Auf die weitere vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Optionsvertrag überhaupt der Inhaltskontrolle nach § 6 Abs 1 KSchG unterliegt, kommt es ebenfalls nicht an. Die Frist von gut einem Jahr, die mit dem Abschluss der als „Optionsvertrag“ bezeichneten Vereinbarung der Streitteile, deren Rechtsnatur hier nicht näher untersucht werden muss, zu laufen begann und innerhalb derer die Kläger das Recht hatten, sich für den Erwerb eines bestimmten, von der beklagten Bauträgerin erst noch zu errichtenden Objekts zu entscheiden, ist nämlich jedenfalls nicht als übermäßig lang iSd § 6 Abs 1 Z 1 KSchG anzusehen. Es kommt deshalb gar nicht mehr darauf an, ob dieses Gestaltungsrecht der Kläger angesichts des vereinbarten Verfalls des von ihnen geleisteten „Optionsentgelts“ in Höhe von rund 3 % des festgelegten Fixkaufpreises für das Objekt für den Fall, dass es aus in ihrer Sphäre liegenden Gründen nicht zum Vertragsabschluss kommt, eine Bindung der Konsumenten bewirkte.
3. Für die Kläger ist auch aus dem zwischen der Beklagten und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte abgeschlossenen Unterlassungsvergleich nichts zu gewinnen, weil sich die Beklagte damit nur zur Unterlassung des Abschlusses von Bauträgerverträgen mit hier nicht vorliegenden Merkmalen ‑ insbesondere mit der Vereinbarung der Bindung des Erwerbers an sein gegenüber der Beklagten abgegebenes Vertragsanbot für eine Frist von mehr als einem Monat ‑ verpflichtete. Damit ist der Argumentation der Kläger, dass die Beklagte durch Berufung auf die Gültigkeit der „Angeldklausel“, zu deren Nichtgebrauch sie sich verpflichtet habe, ein widersprüchliches Verhalten setze, das gegen Treu und Glauben verstoße und deshalb rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig sei, der Boden entzogen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 46 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS‑Justiz RS0035962).
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