Rechtssatz
Der Anspruch des Geschäftsinhabers nach Kündigung der stillen Gesellschaft auf Leistung des zur Abdeckung des endgültigen Verlustanteiles des stillen Gesellschafters erforderlichen Betrages der rückständigen Einlage ist erst fällig, sobald die Auseinandersetzungsbilanz und Auseinandersetzungsabrechnung aufgestellt und dem stillen Gesellschafter mitgeteilt sind. War der Stille mit der Leistung der Einlage schon in Verzug, kann er allerdings auch zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung herangezogen werden.
Normen
HGB §339 Abs1
HGB §340
3 Ob 616/86 | OGH | 28.01.1987 |
Veröff: SZ 60/14 = WBl 1987,133 (Reich - Rohrwig) = GesRZ 1987,105 = RdW 1987,159 = NZ 1988,18 |
Dokumentnummer
JJR_19870128_OGH0002_0030OB00616_8600000_006
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