OGH 3Ob61/03x

OGH3Ob61/03x26.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) Horst G*****, 2.) Andrea M***** und 3.) Christian M*****, alle vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Robert B*****, vertreten durch Dr. Thomas Menschhorn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 216.220 S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 15. November 2000, GZ 7 R 305/00h-6, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 4. August 2000, GZ 1 E 1655/00b-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird neuerlich vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten nach Vorlage des Akts mit Revisionsrekurs der betreibenden Gläubiger wurde der Akt mit Beschluss vom 25. April 2001, AZ 3 Ob 42/01z, dem Erstgericht zurückgestellt. Das Erstgericht hat den Akt nun von Amts wegen neuerlich direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil das über das Vermögen des Verpflichteten eröffnete Schuldenregulierungsverfahren mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Juli 2002 gemäß § 166 KO mangels Vermögens aufgehoben wurde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage ist verfrüht. Zur Aufnahme des gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochene Verfahrens bedarf es eines Aufnahmeantrags (analog § 165 ZPO), der hier nicht gestellt wurde. Bis über einen solchen Antrag ein Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechnungswirkung fort. Daran ändert auch die Aufhebung des Konkurses nichts, weil auch in diesem Fall die Aufnahme des Verfahrens eines Parteiantrags und eines Aufnahmebeschlusses bedarf (9 Ob 40/03b in RIS-Justiz RS0037128 [T16]; Schubert in Konecny/Schubert, KO, § 7 Rz 50).

Damit ist dem Obersten Gerichtshof nach wie vor eine Entscheidung über den Revisionsrekurs nicht gestattet. Der Akt ist vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen.

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