Spruch:
Der Akt wird neuerlich vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten nach Vorlage des Akts mit Revisionsrekurs der betreibenden Gläubiger wurde der Akt mit Beschluss vom 25. April 2001, AZ 3 Ob 42/01z, dem Erstgericht zurückgestellt. Das Erstgericht hat den Akt nun von Amts wegen neuerlich direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil das über das Vermögen des Verpflichteten eröffnete Schuldenregulierungsverfahren mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Juli 2002 gemäß § 166 KO mangels Vermögens aufgehoben wurde.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorlage ist verfrüht. Zur Aufnahme des gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochene Verfahrens bedarf es eines Aufnahmeantrags (analog § 165 ZPO), der hier nicht gestellt wurde. Bis über einen solchen Antrag ein Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechnungswirkung fort. Daran ändert auch die Aufhebung des Konkurses nichts, weil auch in diesem Fall die Aufnahme des Verfahrens eines Parteiantrags und eines Aufnahmebeschlusses bedarf (9 Ob 40/03b in RIS-Justiz RS0037128 [T16]; Schubert in Konecny/Schubert, KO, § 7 Rz 50).
Damit ist dem Obersten Gerichtshof nach wie vor eine Entscheidung über den Revisionsrekurs nicht gestattet. Der Akt ist vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen.
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