OGH 3Ob601/79 (RS0037228)

OGH3Ob601/7928.11.1979

Rechtssatz

Ein Räumungseventualbegehren wegen titelloser Benützung von Teilen eines Hauses kann neben einen Kündigungsbegehren nicht gestellt werden; wurde aber über das Eventualbegehren ohne Widerspruch verhandelt und zusammen mit dem Kündigungshauptbegehren entschieden, so kann die Frage der Zulässigkeit dieser Vorgangsweise im Berufungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (SZ 2/134, MietSlg 2232/43).

Normen

ZPO §196
ZPO §226 V
ZPO §227 I
ZPO §560 A

3 Ob 601/79OGH28.11.1979
8 Ob 636/92OGH26.11.1992

nur: Ein Räumungseventualbegehren wegen titelloser Benützung von Teilen eines Hauses kann neben einen Kündigungsbegehren nicht gestellt werden. (T1) <br/>Beisatz: Unzulässigkeit eines Eventualbegehrens auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandvertrages im Kündigungsverfahren. (T2) Veröff: RZ 1994/29 S 89

2 Ob 178/12hOGH21.02.2013

Vgl; Bem: Hier: Kein Eingehen auf die Frage der Zulässigkeit eines auf Unterlassung gerichteten Eventualbegehrens im Aufkündigungsverfahren erforderlich. (T3)

10 Ob 46/19sOGH21.01.2020

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19791128_OGH0002_0030OB00601_7900000_001

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