OGH 3Ob595/82 (RS0016416)

OGH3Ob595/8223.3.1983

Rechtssatz

Nur soweit der Kläger von dem nach Art 8 Nr 11 EVHGB auf Erfüllung belangten Vertreter die vertragliche Leistung nicht erhalten kann, könnte er den Ersatz des Vertrauensschadens durch den unwirksam Vertretenen begehren, wenn dessen Schadenshaftung aus einer culpa in contrahendo vorliegt. Diese liegt vor, wenn der unwirksam Vertretene sich zur Anbahnung oder Abwicklung der Vertragsverhandlungen des - dann ohne hinreichende Vollmacht abschließenden - Vertreters als Gehilfen bedient hat.

Normen

ABGB §878
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1295 IIf7b
EVHGB Art8 Nr11 Abs1

3 Ob 595/82OGH23.03.1983

Veröff: GesRZ 1983,161

2 Ob 236/08gOGH25.03.2009

Auch; nur: Nur soweit der Kläger von dem nach Art 8 Nr 11 EVHGB auf Erfüllung belangten Vertreter die vertragliche Leistung nicht erhalten kann, könnte er den Ersatz des Vertrauensschadens durch den unwirksam Vertretenen begehren, wenn dessen Schadenshaftung aus einer culpa in contrahendo vorliegt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0030OB00595_8200000_001

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