3 Ob 59/07h | OGH | 23.05.2007 |
Beisatz: Die Formulierung und Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik obliegt jedenfalls dann den Geschäftsführern, wenn und soweit sich die Gesellschafter nicht äußern. (T1); Beisatz: Frage, ob und in welchem Ausmaß Jahresgewinne (samt Gewinnvorträgen aus Vorjahren) ausgeschüttet oder Rücklagen gebildet werden sollen. (T2); Veröff: SZ 2007/81 |
Dokumentnummer
JJR_20070523_OGH0002_0030OB00059_07H0000_002
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