OGH 3Ob586/81 (RS0014336)

OGH3Ob586/819.12.1981

Rechtssatz

Da das Einstehen für eine fremde Schuld außer durch Schuldbeitritt auch in der Weise möglich ist, daß lediglich eine bestimmte Wechselverpflichtung eingegangen wird, kann nicht gesagt werden, daß die Hingabe eines Sicherungswechsel für sich allein schon die konkludente Erklärung im Sinne des § 863 ABGB mitbeinhalte, einen Schuldbeitritt zu erklären.

Normen

ABGB §863 EI
ABGB §1346 D
WG Art30
WG Art31 Abs3

3 Ob 586/81OGH09.12.1981
3 Ob 588/85OGH18.12.1985

Auch; Beisatz: Es ist daher nicht zu untersuchen, inwieweit allenfalls zusätzlich zur Wechselbürgschaft auch noch eine Bürgschaft nach bürgerlichem Recht vereinbart wurde. (T1)

8 Ob 117/97gOGH26.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Die wechselschuldnerische Mithaftung für die Verbindlichkeit eines Dritten ist eine besondere Form des Eintretens für eine fremde Schuld durch Begründung einer Wechselverpflichtung. (T2); Beis wie T1

1 Ob 42/02mOGH30.04.2002

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19811209_OGH0002_0030OB00586_8100000_001

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