Rechtssatz
Ist eine Bürgschaftserklärung mit dem beigeschlossenen Kreditantrag derart verknüpft, dass der Kreditverwendungszweck auch den Umfang der Bürgschaft und damit die ausdrückliche Erklärung des Bürgen bestimmt, dann haftet der Bürge nur für eine solche Verbindlichkeit der Hauptschuldner, die durch Ausschöpfung des Kredites zur Erfüllung dieses Kreditverwendungszweckes entstanden ist.
3 Ob 577/91 | OGH | 16.12.1992 |
Veröff: ÖBA 1993,479 (P Bydlinski) |
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00577_9100000_001
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