OGH 3Ob574/80 (RS0021384)

OGH3Ob574/8030.7.1980

Rechtssatz

Das Architektenhonorar ist grundsätzlich erst nach Erbringung aller vertraglichen Leistungen zu entrichten.

Normen

ABGB §1152 H
ABGB §1168
ABGB §1170

3 Ob 574/80OGH30.07.1980
3 Ob 609/82OGH15.12.1982

Beisatz: Die Übermittlung einer Rechnung über Teilleistungen vermag ungeachtet des Umstandes, daß das Entgelt in der Regel erst "nach vollendetem Werk" zu entrichten ist, den Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes dann nicht beliebig hinauszuschieben und zu verzögern, wenn die (weitere) Ausführung des Werkes im Sinne des § 1168 ABGB unterbleibt. (T1)

10 Ob 12/14hOGH25.03.2014

Dokumentnummer

JJR_19800730_OGH0002_0030OB00574_8000000_001

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