European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00057.25S.1217.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei vom 9. Dezember 2025, das Revisionsverfahren fortzusetzen, wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Am 24. Juni 2025 wurde das Revisionsverfahren zwischen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C‑175/25) und vom 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C‑182/25) unterbrochen und ausgesprochen, dass das Verfahren nach Vorliegen der Vorabentscheidungen von Amts wegen fortgesetzt wird.
[2] Beide Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof sind noch offen. Das Verfahren zu 7 Ob 163/24g ist noch nicht beendet; über einen dort eingelangten Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden.
[3] Da die Voraussetzungen für eine Fortsetzung derzeit nicht vorliegen, war der Antrag des Klägers spruchgemäß abzuweisen.
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