OGH 3Ob5/70

OGH3Ob5/7028.1.1970

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schopf, Dr. Steinböck, Dr. Neperscheni und Kinzel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann F*****, vertreten durch Dr. Bernhard Prochaska, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Franz R*****, vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung einer Exekutionsbewilligung (Streitwert 6.000,-- S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10. September 1969, GZ 2 R 22/69-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 21. November 1968, GZ 7 C 26/68-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 879,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen den Streitteilen wurde am 14. 9. 1967 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, worin unter anderem folgendes vereinbart wurde: "Die Streitteile sind sich darüber einig, daß nach Beendigung der Arbeiten vom Grund des Klägers keinerlei Hauswässer, insbesondere nicht aus Küche und Waschküche auf den Grund des Beklagten abgeleitet werden dürfen." Auf Grund dieses Vergleiches wurde mit Beschluß vom 24. 6. 1968 Franz R***** gegen Johann F***** die Exekution nach § 355 EO bewilligt, weil R***** behauptete, gegen den Vergleich sei am 22. 5. 1968 dadurch verstoßen worden, daß beim Waschen eines Autos Seifenlauge und Abwaschwasser auf dem Grundstück des F***** so ausgeschüttet worden sei, daß es auf seinem Grund abgeflossen sei. Johann F***** erhob gegen die Exekutionsbewilligung die vorliegende Klage nach § 36 EO, worin er vorbrachte, die Behauptungen der betreibenden Partei im Exekutionsantrag seien unrichtig, überdies habe nicht er das Auto gewaschen, sondern seine Schwiegertochter. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, die Schwiegertochter des Klägers habe am 22. 5. 1968 im Hof des Klägers einen PKW gewaschen, dabei habe aber kein Abwaschwasser auf den Grund des Beklagten gelangen können.

Das Berufungsgericht wiederholte die Beweisaufnahmen und wies das Klagebegehren ab. Es stellte im Gegensatz zum Erstgericht fest, beim Waschen des PKWs durch die Schwiegertochter des Klägers sei Waschwasser durch eine Rinne auf den Grund des Beklagten geflossen. Es folgte hiebei den Aussagen der Zeugen Maria und Franz R*****, sowie des Beklagten die ihm glaubwürdig erschienen. Ein Abfließen von Waschwasser auf den Grund des Beklagten hielt das Berufungsgericht auf Grund des vorgenommenen Augenscheins für durchaus möglich, weil sich bei der Probe gezeigt hatte, daß beim schnellen Entleeren eines Kübels ein Teil des Wassers auf den Grund des Beklagten floß. Der Kläger sei bei der Wagenwäsche zugegen gewesen und habe seiner Schwiegertochter zugesehen, er hätte nicht nur die Pflicht, sondern auch die Möglichkeit gehabt, Abhilfe zu schaffen. Da er dies nicht tat, habe er gegen den Exekutionstitel verstoßen.

Der Kläger bekämpft das Berufungsurteil wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichts wieder herzustellen, oder das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte bekämpft die Revision und beantragt, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht begründet.

Unter dem Titel der Aktenwidrigkeit bekämpft der Kläger unzulässigerweise die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, weil es der Aussage der genannten Personen gefolgt ist und nicht seiner Aussage und der seiner Angehörigen. Auf Grund der Aussagen der Personen, die dem Berufungsgericht glaubwürdig erscheinen, nahm es als erwiesen an, daß tatsächlich am 22. 5. 1968 anläßlich des Autowaschens Abwaschwasser auf das Grundstück des Beklagten hinüberfloß. Die Ausführungen über die beim Augenschein vorgenommene Probe, wobei bei raschem Ausgießen des Wassers dieses zum Teil auf den Grund des Beklagten floß, sind nur die Begründung, warum die Aussagen der genannten Zeugen, auf die sich das Berufungsgericht stützt, glaubwürdig erschienen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind durch die Aussagen dieser Personen gedeckt, also nicht aktenwidrig.

In der Rechtsrüge geht der Kläger insoweit nicht von den Feststellungen des Berufungsgerichts aus, als er annimmt, es sei kein Wasser auf den Grund des Beklagten hinübergeflossen, er habe ohnehin alles getan, um dies zu verhindern. Soweit er aber der Meinung ist, gegen ihn könne nicht Exekution geführt werden, weil nicht er, sondern seine Schwiegertochter das Auto gewaschen hat, dann irrt er. Laut Vergleich dürfen keinerlei Hauswässer auf den Grund des Beklagten abgeleitet werden. Daraus geht hervor, daß dies von keiner Person vom Grund des Klägers aus geschehen darf, nicht nur vom Kläger selbst. Der Kläger ist verpflichtet Vorsorge zu treffen, daß weder seine Familienangehörigen noch sonstige Personen von seinem Grundstück aus solche Handlungen vornehmen. Es muß nicht dargelegt werden, mit welchen Mitteln er dies verhindern will (vgl SZ XIX 64, 1 Ob 218/56).

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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