Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wird ersatzlos aufgehoben.
Die Kosten der betreibenden Partei für den Revisionsrekurs werden mit S 21.458,32 als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Text
Begründung
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 18.2.1994 wurde auf Grund des Sicherstellungsauftrags des Finanzamtes Feldkirch vom 8.2.1994, Steuer-Nummer ***** zur Sicherstellung der Abgabenansprüche der betreibenden Partei für die Jahre 1983 bis 1991 im schätzungsweise ermittelten Betrag von S 2,120.368 und der Kosten dieses Ansuchens für die Zeit, bis die Forderung vollstreckbar wird, die Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft *****L*****,***** bewilligt. Diese Exekution wurde im Grundbuch vollzogen.
Entgegen dem Ersuchen des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag, gemäß § 233 Abs 2 BAO die Zustellung des - mit dem Exekutionsantrag vorgelegten - Sicherstellungsauftrags an die verpflichtete Partei zusammen mit der Verständigung von der Exekutionsbewilligung zu bewirken, wurde dem Verpflichteten die Exekutionsbewilligung ohne eine Ausfertigung des Sicherstellungsauftrags zugestellt.
Dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 29.3.1994, 2 R 87/94-5, nicht Folge.
Der Verpflichtete erhob hierauf gegen die Vollzugsanordnung und den Vollzug der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Dornbirn Rekurs.
Diesem Rekurs gab das Rekursgericht Folge und hob den angefochtenen Vollzug der Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung des Pfandrechtes auf. Nach § 233 Abs 2 BAO könne die Zustellung des Sicherstellungsauftrags an die verpflichtete Partei zusammen mit der Verständigung von der Exekutionsbewilligung erfolgen; der Sicherstellungsauftrag müsse spätestens mit der Verständigung von der gerichtlichen Exekutionsbewilligung zugestellt werden. Der Vollzug der Exekutionsbewilligung sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Verpflichtete vorher Kenntnis vom Exekutionstitel erhalten habe. Das Exekutionsgericht hätte daher nicht den Auftrag zum Vollzug im Sinn des § 102 GBG erteilen dürfen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur entscheidenden Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht geht davon aus, daß neben der Exekutionsbewilligung vom 18.2.1994 eine weitere, gesondert anfechtbare Anordnung des Vollzuges vorliegt. Daher hatte das Rekursgericht zwar dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß mit Beschluß vom 29.3.1994 keine Folge gegeben, hebt aber nunmehr über neuerlichen Rekurs des Verpflichteten den angefochtenen Vollzug der Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung des Pfandrechts auf.
Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß neben der Exekutionsbewilligung ein weiterer anfechtbarer Beschluß vorliegt, ist unzutreffend.
Hier hat das Erstgericht als Buchgericht über den Exekutionsantrag entschieden. In einem solchen Fall hat es bereits bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu untersuchen, ob dem Begehren ein bücherliches Hindernis entgegensteht (Heller/Berger/Stix 928). Eine weitere Beschlußfassung im Sinn des nach § 88 Abs 2 EO anzuwendenden § 94 Abs 2 GBG ist hier nicht vorgesehen, weil kein vom Exekutionsbewilligungsgericht verschiedenes Buchgericht zur Entscheidung über den Vollzug im Grundbuch berufen ist.
Bei dem Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung handelt es sich nicht um ein reines Grundbuchsstück, sondern um ein Grundbuchsstück, das zu einem anderen Akt gehört (§ 448 Abs 4 Satz 1 Geo). Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören, muß die Übergabe an den Grundbuchsführer (nunmehr Fachdienst im Grundbuch; s Danzl, Kommentar zur Geo, Anm 5 zu § 131) zum Vollzug der bücherlichen Eintragung durch das Wort "Grundbuch" ausdrücklich angeordnet werden (§ 131 Z 3 Geo). Dieser - auch hier gesetzte - Vermerk stellt nur eine Weisung im Sinn des § 50 Geo dar (Danzl, Anm 1 zu § 50), die nicht angefochten werden kann. Mit diesem Vermerk ist der Auftrag zum Vollzug erteilt; einer Beschlußfassung oder Verfügung des Grundbuchsrichters bedarf es nicht (Formbuch zur ZPO und EO6, Anm 12 zu EForm 174).
Demzufolge liegt kein zum Vollzug einer Exekution erteilter Auftrag einer Eintragung im Grundbuch vor, der selbständig anfechtbar wäre. Schon aus diesem Grund war dem Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin Folge zu geben.
Im übrigen sind die Überlegungen des Rekursgerichts auch in der Sache verfehlt.
Gemäß § 233 BAO ist der nach § 232 BAO erlassene Sicherstellungsauftrag Grundlage (auch) für das gerichtliche Sicherungsverfahren. Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages hat das Gericht auf Antrag der Abgabenbehörde ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung die Exekution zur Sicherstellung des Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit zu bewilligen. Der Sicherstellungsauftrag kann zusammen mit der Verständigung von der gerichtlichen Exekutionsbewilligung zugestellt werden.
Ein Sicherstellungsauftrag, der den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt aufwies und somit Grundlage eines gerichtlichen Sicherungsverfahrens sein konnte (SZ 63/212), war hier dem Exekutionsantrag angeschlossen. Die Bestimmung des § 233 Abs 2 Satz 2 BAO, wonach die Abgabenbehörde das Gericht ersuchen kann, den Sicherstellungsauftrag zugleich mit der Exekutionsbewilligung zuzustellen, bedeutet eine Ausnahme von dem sonst bei der Sicherungsexekution geltenden Grundsatz, daß der Exekutionsbewilligung die Wirksamkeit des Titels vorausgehen muß (Heller/Berger/Stix 2658). Keineswegs muß - wie das Rekursgericht meint - vor Vollzug der Sicherungsexekution diese Zustellung vorgenommen worden sein. Eine Ausnahme von der Bestimmung des § 67 Abs 1 EO, daß gerichtliche Beschlüsse im Exekutionsverfahren sofort in Vollzug gesetzt werden können, besteht hier nicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO.
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