OGH 3Ob567/95

OGH3Ob567/9511.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Hans Dietrich W*****, vertreten durch Dr.Alfred Thewanger ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Paul S*****, vertreten durch Dr.Norbert Pirker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 62.500,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6.Juli 1993, GZ 12 R 119/93-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13.April 1993, GZ 3 Cg 12/93v-38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.634,88 (darin S 1.932,48 Umsatzsteuer und S 6.040,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Gesellschaftsvertrag vom 12.Februar 1990 (Blg. ./1) wurde die W *****gesellschaft mbH mit Sitz in P***** gegründet. Gesellschafter waren der Kläger, dessen Frau, dessen Sohn und der Beklagte mit einer Stammeinlage von jeweils S 125.000,--, die je zur Hälfte bar einbezahlt wurden. Da der Beklagte dies damals nicht leisten konnte, zahlte der Kläger darlehensweise für ihn die Hälfte der von diesem zu leistenden Stammeinlage (S 62.500,--) ein. Mit Notariatsakt vom 12. Februar 1990 (Blg. ./2) erstellte der Beklagte ein Abtretungsanbot an den Kläger unter anderem folgenden Inhalts:

"(Zweitens): Für den Fall der Annahme dieses Anbotes tritt (der Beklagte) seinen Geschäftsanteil ... an (den Kläger) ... ab ... (Drittens): Dieses Anbot kann nur zu Lebzeiten des (Beklagten) nur innerhalb von 3 (drei) Monaten nach dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem das Dienstverhältnis des (Beklagten) mit der (GmbH) a) durch (den Beklagten) gelöst wird, oder b) vom Dienstgeber durch Entlassung beendet wird ... (Drittens: (offenbar irrig wiederholt): Der Abtretungspreis entspricht dem zum letzten Bilanzstichtag festgestellten oder festzustellenden steuerlichen gemeinen Wert, der nach dem neuen Wiener Verfahren zu ermitteln ist, welches im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung 1973/172 und 219 veröffentlicht ist. Dieser Abtretungspreis ist in sechs Halbjahresraten, die erste sechs Monate nach Errichtung des Abtretungsvertrages zur Zahlung fällig und ... wertgesichert. Der Abtretungspreis ist auch dann nach dem zitierten Wiener Verfahren zu ermitteln, wenn die Finanzverwaltung in der Zwischenzeit ihre Richtlinien zur Feststellung der gemeinen Werte verändert hat. ..."

Der Beklagte fungierte sodann als Angestellter und gewerberechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH. Infolge von Unstimmigkeiten zwischen den Streitteilen beendete der Beklagte sein Dienstverhältnis zur W-GmbH per Ende Juli 1990. Mit Notariatsakt vom 29.10.1990 (Blg. /3) nahm der Kläger das Abtretungsanbot des Beklagten an.

Der Kläger begehrte die infolge anwaltlicher Mahnung vom 22.8.1990 spätestens mit 23.8.1990 fällige Rückzahlung der Darlehenssumme.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren einerseits mit dem Einwand, Fälligkeit der Rückzahlung sei nicht eingetreten, anderseits damit, daß die noch nicht fällige Klagsforderung durch Kompensation mit der dem Beklagten gegenüber dem Kläger zustehenden Forderung aus dem Abtretungsvertrag - der Abtretungspreis für den Geschäftsanteil des Beklagten decke sich exakt mit der Darlehenssumme - erloschen sei, und beantragte demgemäß die Klagsabweisung.

Das Erstgericht stellte den Bestand der Klagsforderung mit S 62.499,-- sA fest, wies sowohl "die Einwendung einer Gegenforderung" des Beklagten in Höhe von S 24.700,-- (für vom Beklagten geleistete Arbeiten im Gründungsstadium der W-GmbH) als auch ein vom Kläger gestelltes Mehrbegehren von S 1,-- sA ab und sprach dem Kläger S 62.499,-- zu.

Es stellte über den eingangs geschilderten Sachverhalt hinaus fest:

Der Kläger habe ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem Beklagten den auf diesen entfallenden (Hälfte-)Anteil an der bar zu entrichtenden Stammeinlage in Höhe von S 62.500,-- einbezahlt. In der Folge habe er den Beklagten darauf aufmerksam gemacht, daß er diesen Betrag für ihn entrichtet habe; eine Übereinkunft hinsichtlich des Zeitpunktes der Rückzahlung sowie der Verzinsung sei nicht getroffen worden, beide Streitteile seien jedoch davon ausgegangen, daß der Betrag einmal zurückzuzahlen sein würde. Den Streitteilen sei auch klar gewesen, daß dieser Betrag von den Einkünften entsprechend dem Geschäftsgang der GmbH und aus dem Entgelt des Beklagten aus dem Dienstverhältnis mit der GmbH zurückbezahlt werden würde. Sie hätten sich jedoch keine Gedanken darüber gemacht, was zu geschehen hätte, wenn der Beklagte vor Rückzahlung sowohl aus dem Dienstverhältnis mit der GmbH als auch aus dieser selbst als Gesellschafter ausscheiden sollte. Der Kläger habe dem Beklagten erklärt, daß er sich für den Fall des Ausscheidens des Beklagten aus der W-GmbH absichern müsse, weshalb es zu der Erstellung des Abtretungsanbots betreffend den Geschäftsanteil des Beklagten gekommen sei. Über einen allfälligen Abtretungspreis seien keine näheren Details besprochen worden; beide Streitteile seien jedoch davon ausgegangen, daß der Beklagte im Falle seines Ausscheidens nach dem Erfolg des Unternehmens abgefunden werden sollte. Der Kläger habe bezüglich der Bewertung des Geschäftsanteils die Auffassung vertreten, der Beklagte solle den Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens erhalten, während der Beklagte seinerseits gemeint habe, daß mit der Abtretung seines Geschäftsanteils an den Kläger auch das früher gewährte Darlehen kompensiert wäre. Das Erstgericht stellte weiters fest, daß die Gesellschaft per 31.März 1991 im Ausmaß von zumindest ca. S 744.000,-- überschuldet gewesen sei; Sach- und Unternehmenswert zu diesem Zeitpunkt wären mit Null anzunehmen, sodaß auch der vom Beklagten abgetretene Geschäftsanteil als wertlos zu betrachten sei. Eine gleichmäßige Verteilung des Jahresverlustes für das Jahr 1990/1991 ergäbe sowohl für den 31.7.1990 (Datum seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis mit der GmbH) als auch zum 29.10.1990 (Annahmeerklärung durch den Kläger) einen Geschäftsanteilswert von Null. Ein auf den Stichtag 1.1.1991 lautender Bescheid über die Festsetzung des gemeinen Wertes als gesetzliche Grundlage der Heranziehung der Geschäftsanteils zur Vermögensbesteuerung der Gesellschafter sei noch nicht ergangen. Die Finanzbehörde würde für den 29.10.1990 keinen gemeinen Wert festsetzen. Der nach dem (im Abtretungsanbot festgesetzten sogenannten) Neuen Wiener Verfahren berechnete Unternehmenswert sei jedoch in allen Fällen mit Null festzusetzen.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß eine derartig enge Verknüpfung des Darlehenszweckes mit der Position des Beklagten als Dienstnehmer und als Gesellschafter der GmbH bestanden habe, daß die Beendigung entweder des Arbeitsverhältnisses oder der Beteiligung des Beklagten an der W-GmbH eine Fälligstellung des Darlehens durch den Kläger rechtfertigen würde. Die vom Beklagten auf seine Leistungen im Rahmen des Umbaus des Geschäftslokales gestützte Aufrechnungseinrede wies das Erstgericht mit der Begründung ab, diesen Leistungen läge kein Auftrag des Klägers zugrunde bzw. der Beklagte hätte diese Aufwendungen im Interesse der Aufnahme des Geschäftsbetriebes gemacht, sodaß diese als Gründungskosten zu gelten hätten und von ihm als Mitgründer der Gesellschaft selbst zu tragen wären. Die Aufrechnung mit dem im Abtretungsvertrag (in der Annahmeerklärung) mit S 1,-- bewerteten - tatsächlich wertlosen - Geschäftsanteilsgegenwert vermindere die Klagsforderung auf S 62.499,-- sA; überdies sei die Fälligkeit des Übernahmspreises vereinbarungsgemäß erst sechs Monate nach Annahme des Abtretungsanbots eingetreten.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Berufungsgericht in Abänderung des Ersturteils, welches in seinem ein Mehrbegehren von S 1,-- sA abweisenden Teil als unangefochten unberührt blieb, das gesamte Klagebegehren ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es nahm an, die Parteien hätten den Fall, daß es zum Ausscheiden des Beklagten und zur Abtretung seines Geschäftsanteils bereits vor dem Ablauf des ersten Geschäftsjahres kommen könnte, nicht bedacht und dafür auch keine Vereinbarung getroffen. Durch die Wahl des letzten - in der Vergangenheit liegenden - Bilanzstichtages für die Bewertung des Geschäftsanteiles "nach dem Unternehmenserfolg" hätten die Parteien Wertänderungen bis zu einem Jahr zwischen dem letzten Bilanzstichtag und der Abtretung in Kauf genommen. Aus Punkt Drittens2 des Abtretungsanbots (= vertrages) folge daher, daß für die Bewertung des Geschäftsanteils des Beklagten der letzte Bilanzstichtag, welcher mit dem Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz gleichzusetzen wäre, maßgeblich sei; zu diesem Zeitpunkt hätte der Geschäftsanteil jedoch einen Wert von (mehr als) S 62.500,-- repräsentiert, sodaß volle Kompensation mit der Klagsforderung eingetreten sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt.

Beide Vorinstanzen sind grundsätzlich davon ausgegangen, daß im Schreiben des Beklagtenvertreters vom 7.11.1990 an den Klagevertreter (Beilage 5) eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung dergestalt enthalten sei, daß "durch die Übertragung der Geschäftsanteile an (den Kläger) auch die Rückzahlung jenes Darlehens erledigt ist, welches (der Kläger dem Beklagten) zum Erwerb des ... Geschäftsanteils eingeräumt hat", vertreten jedoch hinsichtlich des Wertes der compensando geltend gemachten Gegenforderung divergente Auffassungen. Das Erstgericht hält für die Bewertung des Geschäftsanteils alternativ nur die Zeitpunkte des Ausscheidens des Beklagten aus der W-GmbH, die Annahme des Abtretungsanbots durch den Kläger oder den 31.1.1991 (als fiktiven ersten Bilanzstichtag) für maßgeblich, woraus sich in allen drei Fällen ein Wert von Null ergäbe. Das Berufungsgericht hingegen stellt den Tag der Eröffnungsbilanz als den entscheidenden Bewertungsstichtag hin und leitet sodann unter Heranziehung der Punkte 9 und 12 des "Wiener Verfahrens" (= Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen, nicht notierten Wertpapieren und Anteilen ab 1.1.1972, verlautbart im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung 1973/172 und 219 idF AÖFW 1975/216) einen die Klagsforderung jedenfalls tilgenden Gegenwert ab. Die für den (Nicht-)Bestand der Klagsforderung entscheidenden Fragen sind demnach, für welchen Zeitpunkt eine Bewertung des Geschäftsanteils zu erfolgen hat und welchen konkreten Wert dieser sodann repräsentiert. Der einzige schriftliche Anhaltspunkt für die Ermittlung des Wertes im hier zu beurteilenden Fall, in welchem der Beklagte vor Erstellung einer Jahresbilanz aus der GmbH ausgeschieden ist, läßt sich aus Punkt Drittens des Abtretungsanbots vom 12.2.1990 bzw. Punkt Viertens der dazu korrespondierenden Annahmeerklärung vom 29.10.1990 (Beilagen 2 und 3) gewinnen. Als Berechnungszeitpunkt soll demnach der "letzte Bilanzstichtag", als Berechnungsmodus die Anwendung des "Neuen Wiener Verfahrens" zur Feststellung des steuerlichen gemeinen Wertes maßgeblich sein.

Bei der Auslegung eines schriftlichen Vertrages sind auch die anläßlich des Abschlusses des Vertrages abgegebenen Erklärungen der Vertragspartner und die sich daraus ergebende Absicht zu berücksichtigen (JBl 1982, 142 ua). Maßgeblich ist in erster Linie der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entsprechende Parteienabsicht (ÖBA 1989, 183); eigentliches Ziel der "einfachen" Auslegung ist aber stets die Erforschung der Absicht der Parteien (vgl. Rummel in Rummel2 Rz 4 zu § 914). Unter Absicht der Parteien ist immer der Geschäftszweck - d. i. der objektiv erkennbare Zweck des Vertrages - zu verstehen (RdW 1988, 88 ua). Zur Erforschung der Parteienabsicht sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf diese ziehen lassen (JBl 1991, 642), vor allem also die Erklärungen der Parteien (EvBl 1973/177, 1957/397 ua). Ergänzende Vertragsauslegung hat immer dann Platz zu greifen, wenn nicht feststeht, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten (SZ 60/42; 36/89; 26/194 uva) und führt im Ergebnis zu einer Ergänzung des Vertrages um dasjenige, was unter Berücksichtigung des von den Parteien verfolgten Vertragszwecks sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte einer unter redlichen und vernünftigen Parteien geschlossenen Vereinbarung entsprechen würde (SZ 49/86; JBl 1986, 197; 1983, 593 uva).

Das Erstgericht stellte die maßgebliche Parteienabsicht damit fest, daß der Beklagte nach dem Erfolg des Unternehmens abgefunden werden sollte. In Wahrung dieses Vertragszweckes ist in ergänzender Vertragsauslegung (siehe dazu oben) für den offenbar nicht bedachten Fall des Ausscheidens des Beklagten vor dem ersten Bilanzstichtag eine Ergänzung des Vertrages dahin vorzunehmen, daß der Abtretungspreis mit der Höhe des zum Zeitpunkt des Ausscheidens berechneten Anteilswerts bestimmt wird, weil nur dadurch der feststehende Vertragszweck erreicht werden kann. Die vom Berufungsgericht vorgenommene - den Vertragszweck (die Parteienabsicht) außer acht lassende - buchstabengetreue Auslegung des Abtretungsvertrages und die darauf gegründete "mechanische Anwendung" des sogenannten Wiener Verfahrens wird dem konkreten Fall des Ausscheidens des Beklagten aus den Diensten der Gesellschaft und aus dieser selbst schon wenige Monate nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nicht gerecht. Diese Anteilsbewertungsbestimmungen des schriftlichen Vertrages setzten nämlich per se ein (tatsächlich nicht erfolgtes) längerfristiges Engagement des Beklagten in der GmbH voraus. Da der Geschäftsanteil des Beklagten im Zeitpunkt seines Aussscheidens vom Erstgericht mit Null bzw. negativem Wert festgestellt wurde, das Darlehen des Klägers aber jedenfalls mit dem Ausscheiden des Beklagten bzw. der danach liegenden Fälligstellung auch fällig wurde, ist der Beklagte nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage verpflichtet, das Darlehen - abzüglich des mit S 1,-- zugestandenen Wertes seines sonst wertlosen Geschäftsanteiles - an den Kläger zurückzuzahlen. Diese Erwägungen führen in Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung zur Wiederherstellung des erstrichterlichen Urteils.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

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