OGH 3Ob563/85

OGH3Ob563/8512.6.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Pflegschaftssache des am 19.7.1970 geborenen mj.Markus A, 4020 Linz-Gaumberg, Paschingerstraße 14, gesetzlich vertreten durch die eheliche Mutter Maria A, Vertragsbedienstete, ebendort, diese vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, infolge Rekurses des ehelichen Vaters Werner B, Angestellter, 4050 Traun, Wiesenweg 11, vertreten durch Dr. Karl Polak, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 15.April 1985, GZ. 13 R 269/85-170, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 20.März 1985, GZ. 1 P 336/83-161, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Zuge des Verfahrens über die von beiden Seiten beantragte Änderung des väterlichen Unterhaltsbeitrages trug das E r s t g e r i c h t dem Vater mit Beschluß vom 20.3.1985, ON 161, auf, binnen 14 Tagen einen Kostenvorschuß von 10.000 S für einen Sachverständigenbeweis zu erlegen. Gleichzeitig wies das Erstgericht den Antrag des Vaters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch die Begünstigungen nach § 64 Abs.1 Z 1 ZPO ab (ON 162). Gegen beide Beschlüsse erhob der Vater Rekurs.

Das G e r i c h t z w e i t e r I n s t a n z bewilligte die Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs.1 Z 1 lit.c ZPO (ON 171), wies den Rekurs gegen den Beschluß ON 161 jedoch unter Hinweis auf die auch im Außerstreitverfahren anzuwendende Rechtsmittelbeschränkung der §§ 365 und 332 Abs.2 ZPO als unzulässig zurück (ON 170).

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Zurückweisung seines Rekurses gerichtete weitere Rekurs des Vaters ist unzulässig, weil es sich dabei um einen Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen im Sinne des § 14 Abs.2 AußStrG handelt. Solche Bschlüsse sind nämlich nicht nur Sachverständigengebührenbestimmungsbeschlüsse, sondern u.a. auch Beschlüsse über Aufträge zum Erlag eines Kostenvorschusses für allfällige Sachverständigengebühren. Die diesbezüglichen Beschlüsse der zweiten Instanz können auch dann nicht angefochten werden, wenn es sich um eine Formalentscheidung, z.B. wie im vorliegenden Fall um die Zurückweisung eines Rekurses als unzulässig handelt (SZ 51/69; EvBl.1973/233; EvBl.1971/95; RZ 1968, 176 u.a.; vgl. auch Fasching IV 463 f. Anm.18).

Der unzulässige Rekurs an den Obersten Gerichtshof wäre daher nach § 14 Abs.2 letzter Satz AußStrG schon vom Erstgericht, sodann von der zweiten Instanz zurückzuweisen gewesen.

Nur nebenbei sei bemerkt, daß der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses durch die dem Vater vom Gericht zweiter Instanz bewilligte Verfahrenshilfe überholt ist, die u.a. die Begünstigung der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gebühren der Sachverständigen umfaßt (§ 64 Abs.1 Z 1 lit.c ZPO).

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