Rechtssatz
Wird zwei Rechtsanwälten gemeinsam ein Mandat für die Führung eines Prozesses erteilt, entsteht auf ihrer Seite ein Gesamtschuldverhältnis. § 1011 ABGB ist auf die gemeinsame Auftragserteilung an zwei Rechtsanwälte nicht anwendbar. Mangels gegenteiliger Vereinbarung wird durch den Tod eines der beiden Rechtsanwälte das Auftragsverhältnis nicht beendet, das Honorar daher - unabhängig von der Beurteilung des Innenverhältnisses - nicht fällig.
6 Ob 183/13z | OGH | 20.02.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auftrags- und Vollmachtsverhältnis zu einer Rechtsanwalts-GesbR. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19980527_OGH0002_0030OB00055_98D0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)