OGH 3Ob557/86 (RS0033782)

OGH3Ob557/863.9.1986

Rechtssatz

Wird eine irrtümliche Zahlung im Sinne des § 1431 ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. Der Vertreter ist hier bei der stattgefundenen Leistung nämlich nur eine Mittelperson. Dies gilt auch, wenn der Leistende überhaupt keine Zahlung erbringen wollte.

Normen

ABGB §1431 I

3 Ob 557/86OGH03.09.1986

Veröff: RdW 1986,335 = ÖBA 1987,114 (Koziol)

7 Ob 6/02mOGH07.05.2002

Auch; nur: Wird eine irrtümliche Zahlung im Sinne des § 1431 ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. (T1) Beisatz: Dieser Grundsatz muss unabhängig davon gelten, ob die Zahlungen an einen gewillkürten oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt. (T2) Beisatz: Mit der Zahlung von Unterhalt an den gesetzlichen Vertreter erfolgt die Leistung an den Unterhaltsberechtigten, der auch dann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Kondiktionsschuldner ist. (T3)

9 Ob 46/03kOGH10.09.2003

nur: Wird eine irrtümliche Zahlung im Sinne des § 1431 ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. Der Vertreter ist hier bei der stattgefundenen Leistung nämlich nur eine Mittelperson. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19860903_OGH0002_0030OB00557_8600000_002

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