OGH 3Ob55/64

OGH3Ob55/6427.5.1964

SZ 37/77

Normen

EO §352
EO §352

 

Spruch:

Für die Zivilteilung beweglicher Sachen gilt § 352 EO. analog. Trotz des Einverständnisses der Parteien mit der Art der Teilung muß diese exekutiv durchgeführt werden, wenn keine Einigkeit über die Versteigerungsbedingungen, das heißt, insbesondere über den Ausrufspreis, besteht.

Entscheidung vom 27. Mai 1964, 3 Ob 55/64. I. Instanz:

Exekutionsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die betreibenden Parteien und die verpflichtete Partei beantragten einverständlich auf Grund des Urteils des Bezirksgerichtes W. vom 28. März 1962, C .../61, die freiwillige Versteigerung zweier in ihrem gemeinsamen Eigentum stehender Fahrnisse gemäß § 351 EO.

Das Titelgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß und verfügte, daß das Exekutionsgericht W. als Vollzugsgericht einzuschreiten habe. Dieses lehnte jedoch den Vollzug ab. Die beiden feilzubietenden Fahrnisse seien keine Vermögenswerte im Sinne des § 351 EO. (unbewegliches Gut, Erbschaft oder andere Vermögensmasse). Selbst bei analoger Anwendung der Bestimmungen der §§ 272 - 280 AußStrG. auf die freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen im allgemeinen könne eine gerichtliche Versteigerung mangels der Voraussetzungen des § 269 (2) AußStrG. nicht stattfinden; um die Versteigerung sei vielmehr bei der Verwaltungsbehörde anzusuchen. Es fehle auch die Behauptung der Parteien, daß eine Einigung über die Versteigerungsbedingungen nicht zu erzielen sei.

Infolge Rekurses der betreibenden Partei hob das Rekursgericht diesen Beschluß unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung auf. Bei mangelnder Einigkeit der Miteigentümer über die Versteigerungsbedingungen sei die Zuständigkeit der Gerichte für die Bewilligung der Exekution zur Aufhebung der Gemeinschaft an beweglichen Sachen sowie für die Festsetzung der Versteigerungsbedingungen gegeben, es obliege lediglich die Durchführung der Feilbietung der Verwaltungsbehörde. Im vorliegenden Fall stehe jedoch noch nicht fest, ob die Parteien über die Versteigerungsbedingungen einig seien, da hierüber keine Parteienerklärung vorliege. An die rechtskräftige Bewilligung der Exekution sei das Vollzugsgericht gebunden, solange nicht die Unzulässigkeit der Exekution feststehe. Das Erstgericht werde die Parteien zur Äußerung aufzufordern haben, ob keine Einigung bestehe und welche Versteigerungsbedingungen vorgeschlagen werden (falls über diese im Titelverfahren nicht abgesprochen worden sei). Hierüber werde in einer Tagsatzung zu verhandeln sein. Sollten die Parteien der Äußerungsaufforderung nicht nachkommen oder sollte Einigkeit der Parteien über die Versteigerungsbedingungen bestehen, sei das Exekutionsverfahren einzustellen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der ververpflichteten Partei gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist dem Vollzugsgericht untersagt, die Voraussetzungen und die Gesetzmäßigkeit der Exekutionsbewilligung zu prüfen, außer es kommt eine Exekution in Frage, die der Exekutionsordnung überhaupt fremd oder durch sie verboten ist (GlUNF. 5788; SZ. III 41; SZ. XVI 40). Darüber hinaus darf das Vollzugsgericht den ihm aufgetragenen Vollzug nur dann verweigern, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Unrichtigkeit des Exekutionsbewilligungsbeschlusses in einem Übersehen oder einer Unkenntnis des Bewilligungsrichters ihren Grund hatte, nicht aber, wenn der Bewilligungsbeschluß eindeutig die Rechtsansicht des Bewilligungsrichters zu erkennen gibt, daß das nach Ansicht des Exekutionsrichters der Exekutionsführung entgegenstehende rechtliche Hindernis in Wahrheit nicht besteht, daher die Ablehnung des Vollzuges eine bei der Gleichordnung des Bewilligungs- mit dem Vollzugsgericht unzulässige Überprüfung des Beschlusses des ersteren bedeuten würde (SZ. XVI 40).

Der Fall des Übersehens oder der Unkenntnis einer entscheidenden Tatsache scheidet hier aus. Die Ablehnung des Vollzuges durch das Exekutionsgericht wäre demnach nur dann gerechtfertigt, wenn feststunde, daß ein weiteres Tätigwerden des Vollzugsgerichtes deshalb unzulässig wäre, weil die Verwaltungsbehörde einzuschreiten hätte. Diese Voraussetzung ist aber nicht gegeben.

Für die Zivilteilung beweglicher Sachen gilt § 352 EO. analog (vgl. SZ. XIX 94, SZ. XXVIII 212 u. a.). Trotz des Einverständnisses der Parteien mit der Art der Teilung muß diese exekutiv durchgeführt werden, wenn keine Einigkeit über die Versteigerungsbedingungen, d.

h. insbesondere über den Ausrufspreis, besteht. Nur unter der Voraussetzung einer derartigen Einigung könnte die betreibende Partei um die Vornahme der Feilbietung unmittelbar bei der Verwaltungsbehörde ansuchen. Die Parteien haben es unterlassen, in ihrem Exekutionsantrag dazu Stellung zu nehmen, ob eine Einigkeit sämtlicher Miteigentümer über die Versteigerungsbedingungen besteht. Es kann hier ununtersucht bleiben, ob dieses Unterlassen des Vorbringens eine Zurückstellung des Exekutionsantrages zur Verbesserung (SZ. XXVIII 212) oder dessen Abweisung (SZ. XXXII 54) gerechtfertigt hätte, da die Bewilligung der Exekution trotz dieses mangelhaften Vorbringens in Rechtskraft erwachsen ist. Vor Klärung der Frage der Einigung über den Ausrufpreis steht aber jedenfalls nicht fest, ob das Vollzugsgericht bei fehlender Einigkeit nicht dessen Höhe festzusetzen haben wird.

Das Rekursgericht hat daher mit Recht den den Vollzug ablehnenden Beschluß des Erstrichters aufgehoben.

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