OGH 3Ob555/85 (RS0049436)

OGH3Ob555/852.10.1985

Rechtssatz

Die Einwilligung der übrigen Gesellschafter oder der zuständigen Organe zur Konkurrenztätigkeit eines Geschäftsführers kann konkludent erteilt werden.

Normen

AktG §79 Abs1
GmbHG §24 Abs2
HGB §112

3 Ob 555/85OGH02.10.1985

Veröff: RdW 1986,42 = GesRZ 1987,101

4 Ob 52/95OGH10.10.1995

Auch; Veröff: SZ 68/178

6 Ob 71/21sOGH14.09.2021

Beisatz: Eine Einwilligung ist gemäß § 24 Abs 2 GmbHG dann anzunehmen, wenn bei Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer den übrigen Gesellschaftern eine solche Tätigkeit oder Teilnahme desselben bekannt war und gleichwohl deren Aufgabe nicht ausdrücklich bedungen wurde. Diese Bestimmung regelt den Sonderfall eines konkludenten Gesellschafterbeschlusses. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19851002_OGH0002_0030OB00555_8500000_002

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