Normen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §914
WechselG Art46
Wechselgesetz
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §914
WechselG Art46
Wechselgesetz
Spruch:
Erklärt der Bezogene anläßlich der Präsentation des Wechsels "man könne sich den Notar sparen", so ist darunter nur die Anerkennung der Zahlungspflicht - auch ohne Wechselprotest - zu verstehen, nicht jedoch die Ermächtigung, einen Protesterlaßvermerk auf den Wechsel zu setzen. Ein formloser oder formwidriger Protesterlaß hat wechselmäßig keine Wirkung.
Entscheidung vom 11. Feber 1953, 3 Ob 54/53.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Der Beklagten wurde der von ihr ausgestellte, an ihre eigene Order gezogene und von ihr indossierte Sichtwechsel vom Klagevertreter Dr. N. zur Annahme präsentiert. Die Beklagte hat die Annahme verweigert und erklärt, auf Protesterhebung keinen Wert zu legen, worauf Dr. N. den Vermerk "Protest erlassen" mit Maschinschrift auf den Wechsel oberhalb der Unterschrift der Beklagten als Ausstellerin gesetzt hat. Eine nochmalige Unterfertigung dieses Vermerkes durch die Beklagte ist nicht erfolgt.
Das Erstgericht hob den Wechselzahlungsauftrag vom 3. Oktober 1952 mit der Begründung auf, daß das bloße Einverständnis der Beklagten zum Protesterlaß einem Protesterlaß außerhalb des Wechsels gleichkomme und daher wechselmäßig keine Wirkung habe. Eine Geltendmachung des Wechsels im Wege des Rückgriffs sei daher nicht möglich.
Infolge Berufung der klagenden Partei hob das Berufungsgericht das erstrichterliche Urteil auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung derVerhandlung und eine neue Entscheidung mit der Weisung auf, das Verfahren erst nach eingetretener Rechtskraft seines Beschlusses festzusetzen. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß die Beklagte auf Grund der erstgerichtlichen Feststellungen und der vorliegenden Wechselurkunde wechselmäßig nicht nach dem Inhalt des Textes, den sie unterschrieben habe, sondern gemäß demjenigen zu haften habe, den der Wechsel später mit ihrer Zustimmung erhalten habe, ohne daß es einer weiteren Beurkundung auf dem Wechsel selbst bedurft hätte.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten Folge, hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und trug diesem auf, neuerlich zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Beklagte hat durch ihre Erklärung, man könne sich den Notar ersparen, zum Ausdruck gebracht, daß sie ihre Zahlungspflicht anerkenne, auch wenn der Wechsel nicht protestiert ist. Ihrer Erklärung ist aber nicht zu entnehmen, daß sie den Klagevertreter ermächtigte, einen Protesterlaßvermerk auf den Wechsel zu setzen. Sie hat auch nicht nachträglich diesen Zusatz genehmigt.
Es liegt daher nur ein Protesterlaß außerhalb des Wechsels vor. Ein formloser oder formwidriger Protesterlaß hat aber wechselmäßig keine Wirkung. Er kann auch nicht als eine Änderung des Wechseltextes im Sinne des Art. 69 WG. gelten.
Bei dieser Rechtslage sind die vom Berufungsgerichte ins Treffen geführten Gründe für eine Aufhebung des erstrichterlichen Urteiles nicht gegeben.
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