OGH 3Ob542/92 (RS0057905)

OGH3Ob542/9211.3.1992

Rechtssatz

Die "Erzielung" einer anderen billigen Lösung bezieht sich nicht auf die Willenssphäre, also etwa eine Zustimmung eines oder beider vormaligen Ehegatten, sondern auf die im Rahmen aller zu prüfenden und zu wahrenden Aufteilungsgrundsätze nach Billigkeit vorzunehmenden gerichtliche Anordnung einer Übertragung oder Begründung anderer, allenfalls zeitlich beschränkter Rechte für den anderen Ehegatten, ohne daß einer von ihnen oder gar beide dieser Maßnahme zustimmen müßten. Erst wenn solcherart keine andere billige Regelung erzielt werden kann, darf die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung dinglicher Rechte daran (als "ultima ratio") angeordnet werden.

Bewahrungsgrundsatz

 

Normen

EheG §90 Abs1

3 Ob 542/92OGH11.03.1992

Veröff: RZ 1994/4 S 16

9 Ob 182/98zOGH08.07.1998

nur: Erst wenn solcherart keine andere billige Regelung erzielt werden kann, darf die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung dinglicher Rechte daran (als "ultima ratio") angeordnet werden. (T1)

5 Ob 136/10aOGH24.01.2011

Auch; nur T1

5 Ob 221/10aOGH26.05.2011

Auch; nur ähnlich T1

1 Ob 49/17pOGH16.03.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Übertragung idR „ultima ratio“. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00542_9200000_004

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