Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen erkannten die Aufkündigung des zwischen den Streitteilen bestehenden Mietvertrags aus den Gründen des § 30 Abs 2 Z 4, 6 und 7 MRG für wirksam und verpflichteten den Beklagten zur Räumung der Wohnung im Haus der Klägerin.
Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Missachtung eines Beweisverwertungsverbots (Aufzeichnungen einer Videoüberwachung) keinen Nichtigkeitsgrund bilde, in Anbetracht der Entwicklung des Datenschutzes in den letzten Jahren einer (neuerlichen) Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof bedürfe.
Der Beklagte machte die Verletzung des seiner Ansicht nach bestehenden Beweisverwertungsverbots bereits in der Berufung als Nichtigkeit geltend. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes ausdrücklich. Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem solchen Fall die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit in dritter Instanz nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0042981, RS0043405). Dies gilt auch, wenn die berufungsgerichtliche Verneinung der Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen erfolgte (RIS-Justiz RS0042917).
Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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