OGH 3Ob535/50 (RS0022496)

OGH3Ob535/5025.10.1950

Rechtssatz

Ist der Ausgedingsberechtigte entsprechend einer im Übergabsvertrag enthaltenen Bestimmung vom Hofe weggezogen, weil ihm das weitere Verbleiben verleidet wurde, und begehrt er an Stelle der Ausgedingsleistung eine Geldrente, so kommt es bei deren Berechnung nur auf den gegenwärtigen Wert des vertraglich bedungenen Ausgedinges an, nicht aber auf die Leistungsfähigkeit des Hofes oder auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgedingsverpflichteten.

Normen

ABGB §1284 Ae

3 Ob 535/50OGH25.10.1950

Veröff: SZ 23/305

2 Ob 682/56OGH16.01.1957
5 Ob 603/80OGH28.10.1980

Vgl; Veröff: JBl 1982,426

4 Ob 47/15pOGH22.04.2015

Vgl; Beisatz: Für die Bewertung der Geldrente ist nur der objektive Wert der jeweils geschuldeten Naturalleistungen bestimmend. (T1)

4 Ob 223/17yOGH19.04.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19501025_OGH0002_0030OB00535_5000000_001

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