OGH 3Ob531/93 (RS0019490)

OGH3Ob531/9315.9.1993

Rechtssatz

Der Dritte wird geschützt, wenn zwar eine Vollmacht im Innenverhältnis nicht erteilt wurde, der Vertretene die Vollmachtserteilung aber kundgab. Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war, wozu gehört, dass ihm zu diesem Zeitpunkt das den Rechtsschein auslösende Verhalten überhaupt bekannt war. Dafür ist er behauptungspflichtig und beweispflichtig.

Normen

ABGB §1017
ABGB §1029 B1

3 Ob 531/93OGH15.09.1993
6 Ob 265/97gOGH25.09.1997

nur: Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war. (T1)

3 Ob 52/00vOGH15.11.2000

nur: Der Dritte wird geschützt, wenn zwar eine Vollmacht im Innenverhältnis nicht erteilt wurde, der Vertretene die Vollmachtserteilung aber kundgab. Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war, wozu gehört, dass ihm zu diesem Zeitpunkt das den Rechtsschein auslösende Verhalten überhaupt bekannt war. (T2); Beisatz: Fehlte diese Kenntnis, besteht keine Veranlassung, den Dritten im Verhältnis zum Vertretenen zu schützen. (T3); Beisatz: Das Vertrauen des Dritten kann nicht in einem nachfolgenden Verhalten des Geschäftsherrn seine Grundlage haben. (T4)

9 Ob 61/03sOGH24.09.2003

nur: Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war, wozu gehört, dass ihm zu diesem Zeitpunkt das den Rechtsschein auslösende Verhalten überhaupt bekannt war. (T5); Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 30/06gOGH21.02.2006

nur T5

2 Ob 107/08mOGH19.02.2009

nur T5; Veröff: SZ 2009/18

9 Ob 3/08vOGH24.02.2009

Auch; nur T5

9 ObA 108/11iOGH24.09.2012

nur T5

5 Ob 28/17dOGH20.07.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930915_OGH0002_0030OB00531_9300000_001

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