3 Ob 531/93 | OGH | 15.09.1993 |
6 Ob 265/97g | OGH | 25.09.1997 |
nur: Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war. (T1) |
3 Ob 52/00v | OGH | 15.11.2000 |
nur: Der Dritte wird geschützt, wenn zwar eine Vollmacht im Innenverhältnis nicht erteilt wurde, der Vertretene die Vollmachtserteilung aber kundgab. Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war, wozu gehört, dass ihm zu diesem Zeitpunkt das den Rechtsschein auslösende Verhalten überhaupt bekannt war. (T2); Beisatz: Fehlte diese Kenntnis, besteht keine Veranlassung, den Dritten im Verhältnis zum Vertretenen zu schützen. (T3); Beisatz: Das Vertrauen des Dritten kann nicht in einem nachfolgenden Verhalten des Geschäftsherrn seine Grundlage haben. (T4) |
9 Ob 61/03s | OGH | 24.09.2003 |
nur: Der Dritte wird aber nur dann geschützt, wenn für ihn die Herstellung dieses Rechtsscheines kausal für den Abschluss des Geschäftes war, wozu gehört, dass ihm zu diesem Zeitpunkt das den Rechtsschein auslösende Verhalten überhaupt bekannt war. (T5); Beis wie T3; Beis wie T4 |
5 Ob 30/06g | OGH | 21.02.2006 |
nur T5 |
2 Ob 107/08m | OGH | 19.02.2009 |
nur T5; Veröff: SZ 2009/18 |
9 Ob 3/08v | OGH | 24.02.2009 |
Auch; nur T5 |
9 ObA 108/11i | OGH | 24.09.2012 |
nur T5 |
5 Ob 28/17d | OGH | 20.07.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19930915_OGH0002_0030OB00531_9300000_001
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