OGH 3Ob530/91 (RS0014631)

OGH3Ob530/9128.8.1991

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Ansicht nicht anzuschließen, die Einschränkung der Haftungsbefreiung auf unterschriebene Kreditkarten sei als Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts gemäß § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Zum einen entspricht es allgemein üblichen Gepflogenheiten, dass Karten, die zur Ausübung bestimmter Rechte legitimieren, wie Kreditkarten, Scheckkarten oder Mitgliedskarten bei Kraftfahrzeugvereinen, zu unterschreiben sind. Überdies ist es für jedermann leicht erkennbar, dass die Unterfertigung der Karte dazu dienen soll, deren missbräuchliche Verwendung hintanzuhalten. Darauf wurde der Kunde in den Geschäftsbedingungen auch ausdrücklich hingewiesen.

Normen

ABGB §864a
ABGB §1357
ABGB §1400A

3 Ob 530/91OGH28.08.1991

Veröff: SZ 64/110 = EvBl 1991/196 S 848 = ÖBA 1992,277 ( Fitz ) = ecolex 1991,845

10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

Auch; Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll (Klausel 2). (T1); Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der ausschließlich dem Karteninhaber bekannt gegebene PIN-Code „niemandem" zur Kenntnis gebracht werden darf, „auch nicht" den Mitarbeitern des beklagten Kreditkartenunternehmens (Klausel 10), ist keine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts, mit der der Karteninhaber nicht zu rechnen braucht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_0030OB00530_9100000_001

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