3 Ob 530/91 | OGH | 28.08.1991 |
Veröff: SZ 64/110 = EvBl 1991/196 S 848 = ÖBA 1992,277 ( Fitz ) = ecolex 1991,845 |
10 Ob 70/07b | OGH | 28.01.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll (Klausel 2). (T1); Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der ausschließlich dem Karteninhaber bekannt gegebene PIN-Code „niemandem" zur Kenntnis gebracht werden darf, „auch nicht" den Mitarbeitern des beklagten Kreditkartenunternehmens (Klausel 10), ist keine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts, mit der der Karteninhaber nicht zu rechnen braucht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_0030OB00530_9100000_001
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