Spruch:
Auf Superädifikate kann nur nach den §§ 249 ff. EO. Exekution geführt werden, nicht aber durch Zwangsverwaltung.
Entscheidung vom 31. Oktober 1951, 3 Ob 530/51.
I. Instanz: Bezirksgericht Hernals; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Pfändung, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung (Verkauf) des dem Verpflichteten gehörigen Superädifikates (Baracke), das auf der der Gemeinde Wien gehörigen Liegenschaft gelegen ist, bewilligt. Dieser Beschluß wurde von der Finanzprokuratur nur insoweit mit Rekurs angefochten, als auch die Zwangsverwaltung des Superädifikates bewilligt wurde.
Das Rekursgericht hat dem Rekurse der Finanzprokuratur Folge gegeben und den Antrag des betreibenden Gläubigers auf Zwangsverwaltung des Superädifikates abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach der ständigen und einheitlichen Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofes (SZ. X/94, XII/48, XIV/133, XVI/24, Rsp. 1928, Nr. 149, JBl. 1928, S. 226, ZBl. 1928, Nr. 163, 1929, Nr. 85 (mit zustimmender Besprechung von Petschek zu der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage), NotZ. 1935, S. 147) und der überwiegenden Meinung der Lehre (Neumann - Lichtblau, S. 382 und 802, Walker - Jaitner, 3. Auflage, S. 228, 229, Heller - Trenkwalder, S. 1204, Lenhoff, Der Eigentumserwerb an nicht verbücherten Liegenschaften, S. 16, Graschopf, Das Recht an Siedlungshäusern und anderen Bauwerken auf fremdem Gründe (Superädifikaten) S. 55, Rojc, Gerichtszeitung 1917, Nr. 14; dagegen nur Klang, Bemerkungen zu den sachenrechtlichen Bestimmungen der Zivilnovellen, S. 86, und Grünberg, Bauten auf fremdem Grund, Deuticke 1903, S. 34 ff.) sind Überbauten als bewegliche Sachen anzusehen und es kann auf sie Exekution nur nach den Bestimmungen der §§ 249 ff. EO., nicht aber durch Zwangsverwaltung geführt haben, sofern nicht das Recht des Eigentümers des Überbaues gegen den Gründeigentümer in Exekution gezogen wird. Das Rekursgericht hat daher mit Recht den Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung abgewiesen.
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