3 Ob 521/88 | OGH | 27.04.1988 |
6 Ob 191/05i | OGH | 06.10.2005 |
Auch; Beisatz: Wenn die Interessen aller Bürger an der Stadtbild- und Denkmalpflege zur Verweigerung der Sondernutzung herangezogen werden können, liegt es auf der Hand, dass diese Gründe auch einen Widerrufsgrund darstellen können und dass die im § 5 Abs 3 des Tiroler Straßengesetzes angeführten Umstände nur für den Straßenverwalter, nicht aber für den Grundeigentümer maßgebliche und taxativ aufgezählte Widerrufsgründe sind. (T1) |
7 Ob 287/05i | OGH | 14.12.2005 |
Auch; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0030OB00521_8800000_001
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