OGH 3Ob521/84 (RS0059642)

OGH3Ob521/849.1.1985

Rechtssatz

Zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches hat die Gesellschaft darzutun, daß ihr Vermögen zweckwidrig beeinträchtigt worden ist und die Möglichkeit eines Zurechnungszusammenhanges zwischen der Vermögenesminderung und einer Handlung oder Unterlassung eines Geschäftsführers besteht. Dem Geschäftsführer obliegt dann die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllt hat.

Normen

GmbHG §25

3 Ob 521/84OGH09.01.1985

Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,97

Dokumentnummer

JJR_19860109_OGH0002_0030OB00521_8400000_009

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