OGH 3Ob5/20m

OGH3Ob5/20m22.1.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.‑Doz. Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, *****, gegen die verpflichtete Partei A*****, wegen 604,80 EUR sA, hier wegen Verfahrenshilfe, über den „Einspruch“ (Revisionsrekurs) der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 2. Oktober 2019, GZ 22 R 281/19h-21, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 22. August 2019, GZ 4 E 250/19b-17, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00005.20M.0122.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 22. August 2019, mit dem ein (neuerlicher) Antrag des Verpflichteten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts vom 2. Oktober 2019 erhob der Verpflichte „Einspruch“, der als Revisionsrekurs zu werten ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist allerdings der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS‑Justiz RS0052781, RS0036078).

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher zurückzuweisen. Ein Verbesserungsverfahren wegen der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts ist entbehrlich (RS0005946 [T10]).

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