Normen
ABGB §871 A
ABGB §878
ABGB §1295 IIf7b
3 Ob 509/95 | OGH | 22.02.1995 |
4 Ob 141/12g | OGH | 28.11.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass mögliche Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontakts zu rechtsgeschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis treten, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Rechtsgeschäfts verpflichtet. Dieses vorvertragliche Schuldverhältnis beruht nicht auf dem Willen der Parteien, es entsteht auch unabhängig davon, ob später ein Vertrag abgeschlossen wird. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950222_OGH0002_0030OB00509_9500000_001
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