OGH 3Ob509/92 (RS0007043)

OGH3Ob509/927.7.1992

Rechtssatz

Durch die WGN 1989 wurden die §§ 13 bis 15 AußStrG neu gefaßt; die neue Fassung enthält weder eine Bestimmung über die Frist für den Revisionsrekurs noch über die Stelle, bei der er einzubringen ist. Der Oberste Gerichtshof ist aber der Meinung, daß sie an der Rechtslage nichts geändert hat, zumal jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, daß eine Änderung beabsichtigt war. Daß auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof beim Erstgericht einzubringen ist, läßt sich aus § 16 AußStrG nF ableiten.

Normen

AußStrG §13 ff idF WGN 1989

3 Ob 509/92OGH07.07.1992

EvBl 1992/188 S 796 = ÖA 1993,109

10 Ob 1519/96OGH20.02.1996

nur: Daß auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof beim Erstgericht einzubringen ist, läßt sich aus § 16 AußStrG nF ableiten. (T1); Beisatz: Daß die Frist für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof vierzehn Tage beträgt, ergibt sich aus § 11 Abs 1 AußStrG, weil dort allgemein vom Rekurs die Rede ist. (T2)

9 Ob 152/02xOGH26.06.2002

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19920707_OGH0002_0030OB00509_9200000_001

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