Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In SZ 25/299 wird nur zum Ausdruck gebracht, daß die Wirksamkeit des Rücktritts nicht von einem Verschulden des Vertragspartners (am Verzug) abhängig ist. Auch in HS V/32 waren die Voraussetzungen für den Rücktritt unzweifelhaft gegeben. Auch nach den in der Revision zitierten weiteren Entscheidungen ist nicht zweifelhaft, daß ein unberechtigter Rücktritt den Vertrag nur dann auflöst, wenn der andere Teil diesen Rücktritt ausdrücklich oder schlüssig "annimmt". Auch aus dem lapidaren Satz von Reischauer (in Rummel2 Rz 13 zu § 920) kann keine gegenteilige Meinung abgeleitet werden. Binder in Schwimann ABGB2 Rz 112 zu § 918 lehnt wohl zu Unrecht die E HS .4294/40 = SZ 37/47 ab, weil auch darin nur gesagt wird, daß der Partner des zu Unrecht Zurückgetretenen den Vertrag als aufgelöst "ansehen" kann, nicht aber, daß der unberechtigte Rücktritt selbst wirksam sei. Daß eine solche "Annahme" noch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung im Vorprozeß geschehen wäre, wird gar nicht geltend gemacht. In Analogie zur Beurteilung der Bindungswirkung (Nachweise bei Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 5 zu § 862) eines Offerts ist der Rücktritt als Quasioffert spätestens mit Schluß der Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß erloschen. Durch das Urteil, mit dem die Kaufpreisrückforderung der Klägerin abgewiesen wurde, weil der Rücktritt mangels Nachfristsetzung nicht berechtigt gewesen sei und auch sonst kein wichtiger Grund zur Vertragsauflösung vorgelegen sei, wurde ja zwischen den Parteien gerade das Fortbestehen des Vertrages klargestellt. Im übrigen hat sich die Beklagte in erster Instanz weder auf das Stellen einer Schadenersatzforderung (was allenfalls ein schlüssiger Rücktritt ihrerseits gewesen sein könnte: so Binder in Schwimann ABGB2 Rz 112 zu § 918) noch auf ein Akzeptieren der Vertragsauflösung in sonstiger Weise be- rufen; dementsprechend wurden auch diesbezüglich keine Tatsachenfeststellungen getroffen.
Auch sonst waren aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen.
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