Rechtssatz
Dem Verpflichteten steht denn, wenn die Exekutionsbewilligung mit der Absicht der Parteien beim Abschluss des den Exekutionstitel bildenden Vergleiches nicht übereinstimmt und er die der Parteienabsicht entsprechende Leistung nach Entstehen des Exekutionstitels erbracht hat, jedenfalls gemäß § 35 Abs 1 EO die Einwendung offen, dass der Ausspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, durch Erfüllung erloschen sei (so schon 3 Ob 53/92, 3 Ob 54/92). Auch im Fall eines nur zum Schein abgeschlossenen Vergleiches hat der Verpflichtete die Möglichkeit, das Erlöschen des Anspruchs des betreibenden Gläubigers mit Einwendung nach § 35 Abs 1 EO geltend zu machen, wenn er den Anspruch, der dem betreibenden Gläubiger auf Grund des durch das Scheingeschäft verdeckten Geschäftes zusteht, nach Entstehen des Exekutionstitels erfüllt hat.
3 Ob 134/11v | OGH | 24.08.2011 |
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für ein bloß partielles Scheingeschäft. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19920826_OGH0002_0030OB00050_9200000_001
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