Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das angefochtene, die Übergabe eines Bestandgegenstandes betreffende Urteil wurde dem Vertreter der beklagten Partei am 10.8.1995 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Da der Beginn der Revisionsfrist in die Gerichtsferien fiel und es sich um keine Ferialsache handelt, wurde die Revisionsfrist gemäß § 225 Abs 1 ZPO um den bei ihrem Beginn übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert. Sie begann also erst nach deren Ende und somit am 26.8.1995 in voller Länge zu laufen und endete demnach am 22.9.1995, einem Freitag (vgl Miet 42.501, 38.764; SZ 57/65 ua). Die erst am 25.9.1995 zur Post gegebene Revision wurde daher erst nach Ablauf der gemäß § 505 Abs 2 ZPO vier Wochen betragenden Revisionsfrist und somit verspätet eingebracht und war deshalb zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Der klagenden Partei stehen Kosten für die Revisionsbeantwortung nicht zu, weil sie darin auf die Verspätung der Berufung nicht hingewiesen hat und der Schriftsatz daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinn des § 41 ZPO angesehen werden kann.
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