Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsgegner ist schuldig, der antragstellenden Partei die mit S 2.829,75 (darin S 257,25 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Streitteile lebten vom 15.6.1963 bis 6.12.1979 in aufrechter Ehe und schlossen nach der Scheidung am 26.1.1981 neuerlich die Ehe. Diese Ehe wurde am 30.8.1985 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Der ersten Ehe der Streitteile entstammen vier Kinder, die am 3.1.1965, 2.2.1966 und - als Zwillinge - am 15.7.1968 geboren wurden. Der Antragsgegner ist Eigentümer eines Liegenschaftsanteils, mit dem Wohnungseigentum an einem Reihenhaus verbunden ist. Er kaufte diesen Liegenschaftsanteil 1977 um etwas mehr als 1,4 Mio. S. Das Reihenhaus wurde von den Ehegatten in der Zeit vom 1.4.1983 bis September 1984 gemeinsam mit den Kindern bewohnt. Im September 1984 zog der Antragsgegner in eine andere Wohnung, kehrte jedoch am 1.3.1985 wieder in das Reihenhaus zurück. Die Antragstellerin zog im Oktober 1985 aus dem Reihenhaus aus.
Die Antragstellerin begehrte zunächst die Aufteilung verschiedener im einzelnen näher bezeichneter Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Ehewohnung. In der Folge beantragte sie, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 200.000 S aufzuerlegen, wobei sie offensichtlich davon ausging, daß die Ehewohnung ihm zu verbleiben habe.
Im Laufe des Verfahrens schlossen die Streitteile einen Vergleich über die Aufteilung des beweglichen ehelichen Gebrauchsvermögens. Das Erstgericht wies den Antrag, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 200.000 S aufzuerlegen, ab, ohne über die Ehewohnung zu entscheiden. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Antragsgegner mußte sich stark verschulden, um den Kauf des Reihenhauses finanzieren zu können, und stellte deshalb auch die Unterhaltszahlungen für die ehelichen Kinder ein. Als die Antragstellerin in das Reihenhaus einzog, brachte sie Möbel mit, die sie auf Grund des Vergleiches wieder zurückerhielt. die übrigen Möbel, die sich noch im Reihenhaus befinden, stammen vom Antragsgegner.
Die Antragstellerin bestritt den Unterhalt für sich und die vier Kinder aus ihrem eigenen Einkommen, das ohne die Familienbeihilfe 1983 etwa 18.300 S, 1984 etwa 19.250 S und 1985 etwa 19.140 S durchschnittlich im Monat betrug. Der Antragsgegner verdiente von August 1980 bis März 1981 etwa 3.500 S und in der Folge mit Ausnahme der Zeit von April 1983 bis April 1984, in der er die Notstandshilfe bezog, monatlich zwischen 7.000 S und 8.000 S.
Der Antragsgegner bezahlte seit der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft am 1.4.1983 zur Rückzahlung der Darlehen, die er für den Kauf des Reihenhauses aufgenommen hatte, monatlich 7.500 S. Die Antragstellerin bezahlte zur Rückzahlung dieser Darlehen insgesamt
20.105 S. Der Antragsgegner bezahlte ferner für Strom, Gas und Telefon sowie Rundfunk und Fernsehen 1983 und 1985 jeweils etwa 12.700 S und 1984 etwa 15.980 S, die Antragstellerin trug zu diesen Kosten 1983 mit 10.166 S, 1984 mit 9.803 S und 1985 mit 34.799 S bei.
Der Antragsgegner hat derzeit zur Tilgung der auf seinem Liegenschaftsanteil pfandrechtlich sichergestellten, mit etwa 760.000 S aushaftenden Bauspardarlehen monatliche Raten von 7.500 S und eine weitere Schuld von 155.000 S zurückzuzahlen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß dem Antragsgegner unter Berücksichtigung der verhältnismäßig kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft, seines geringen Einkommens und der hohen Überschuldung keine Ausgleichszahlung aufzuerlegen sei. Der Umstand, daß die Antragstellerin jahrelang für den Unterhalt der ehelichen Kinder aufgekommen sei, könne nur bereicherungsrechtliche Ansprüche begründen, sei im Aufteilungsverfahren aber nicht erheblich. Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der Antragstellerin den Beschluß des Erstgerichtes teilweise dahin ab, daß es dem Antragsgegner eine in monatlichen Raten von 1.000 S zu zahlende Ausgleichszahlung von 40.000 S auferlegte und das Mehrbegehren abwies. Es sprach ferner aus, daß gegen seinen Beschluß der Rekurs zulässig ist. Der Antragsgegner habe seiner Verpflichtung zur Kreditrückzahlung leichter nachkommen können, weil die Antragstellerin für den Unterhalt der Kinder aufgekommen sei. Außerdem habe sich der Wert des Reihenhauses im Ausmaß der Kreditrückzahlungen erhöht und diese Werterhöhung sei als Ersparnis im Sinn des § 81 Abs1 und 3 EheG anzusehen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Lebensverhältnisse beider Streitteile und des Ausganges des Scheidungsverfahrens seien 40.000 S eine angemessene Ausgleichszahlung dafür, daß die Antragstellerin nicht nur etwa 20.000 S an Kreditrückzahlung geleistet, sondern die gesamte auf die Kinder entfallende Unterhaltslast getragen habe.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Antragsgegner gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Antragsgegner wendet sich allerdings mit Recht gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, die infolge der Kreditrückzahlungen eingetretene Verringerung der Kreditbelastung des Reihenhauses gehöre zu den ehelichen Ersparnissen. Diese Ansicht ist schon deshalb unrichtig, weil eheliche Ersparnisse gemäß § 81 Abs3 EheG Wertanlagen sind, die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Dies trifft aber auf die Ehewohnung gewÄhnlich nicht zu (SZ 53/125).
Zu berücksichtigen ist aber, daß dem Antragsgegner nach dem übereinstimmenden Willen der Streitteile das Reihenhaus, das als Ehewohnung diente, verblieben ist. Dadurch wurden ihm nicht nur die Kosten für die Beschaffung einer anderen Wohnung erspart, sondern es ist ihm auch ein Vermögenswert zugekommen, der infolge der Darlehensrückzahlungen, die während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft geleistet wurden, zu einem nicht unerheblichen Teil während dieser Zeit geschaffen wurde. Dies ist bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat hiezu nicht nur unmittelbar durch die Zahlung von 20.105 S, sondern mittelbar auch dadurch beigetragen, daß sie zum überwiegenden Teil die Kosten der Lebensführung bestritt, zu denen auch der Antragsgegner einen Beitrag zu leisten gehabt hätte.
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, daß die Antragstellerin bei der Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens mehr erhielt, als der Billigkeit entspricht. Der Antragsgegner wird daher dadurch, daß ihm die Ehewohnung überlassen wird, einseitig bevorzugt. Der der Antragstellerin hiedurch entstehende Nachteil kann nur durch eine Geldzahlung ausgeglichen werden. Bei der Ermittlung der Höhe der demnach aufzuerlegenden Ausgleichszahlung ist in Anschlag zu bringen, daß während der Zeit, in der das Reihenhaus als Ehewohnung diente, zur Tilgung der Darlehen etwa 220.000,- S bezahlt wurden, wobei während der Dauer der zweiten Ehe insgesamt an die 400.000,- S zurückgezahlt worden sein dürften. Berücksichtigt man den Beitrag, den die Antragstellerin nach dem Gesagten zu dieser Vermögensvermehrung mittelbar und unmittelbar leistete, so erscheint es auch dem Obersten Gerichtshof gerechtfertigt und geboten, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 40.000 S aufzuerlegen. Dabei wird nicht übersehen, daß er nur über ein geringes Einkommen verfügt, das nahezu zur Gänze durch die Darlehensrückzahlungen aufgezehrt wird. Zwar widerspräche jede Zahlungsverpflichtung eines Ehegatten, die diesen in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, der nach § 94 Abs1 EheG zu beachtenden Billigkeit (EFSlg.46.403 uva). Die von dem zur Ausgleichszahlung Verpflichteten zu verlangende Anspannung seiner Kräfte erfordert es aber auch, daß er Sachen veräußert oder vermietet (vgl. EFSlg.49.019 ua). Wenn dies notwendig ist, um die Ausgleichszahlung zu leisten, muß der Antragsgegner daher das Reihenhaus auch teilweise vermieten oder es sogar veräußern und sich eine billigere Wohngelegenheit beschaffen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß dies möglich ist. Sollte hier ausnahmsweise anderes gelten, so hätte der Antragsgegner dies schon im Verfahren erster Instanz vorbringen müssen. Auf sein hiezu erstmals im Revisionsrekurs erstattetes Vorbringen ist nicht Bedacht zu nehmen (EFSlg.44.802, 52.935 ua). Nach den zu berücksichtigenden Verfahrensergebnissen ist dem Antragsgegner somit die Zahlung einer Ausgleichszulage von 40.000 S zuzumuten.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 234 AußStrG.
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