OGH 3Ob505/59 (RS0004692)

OGH3Ob505/5922.12.1959

Rechtssatz

Der Exekutionsrichter hat über den Antrag auf Verhängung einer Vollzugsstrafe auf Grund der Behauptungen der betreibenden Partei zu entscheiden. Die Behauptungen müssen aber schlüssig ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung erkennen lassen.

Normen

EO §355 VIIIa
EO §358

3 Ob 505/59OGH22.12.1959
3 Ob 21/77OGH01.03.1977

Auch

3 Ob 80/77OGH22.08.1977

Auch; Veröff: JBl 1978,322

3 Ob 72/90OGH16.05.1990

Beisatz: Ist dem Verpflichteten das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren eines Gratisgeschenkes nicht nur geringen Wertes verboten, so muss der Exekutionsantrag auch Angaben enthalten, aus denen geschlossen werden kann, dass die als Gratisgeschenk angebotene, angekündigte oder gewährte Sache nicht nur geringen Wert hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die angeführte Tatsache offenkundig ist. (T1)

3 Ob 65/93OGH28.04.1993

nur: Der Exekutionsrichter hat über den Antrag auf Verhängung einer Vollzugsstrafe auf Grund der Behauptungen der betreibenden Partei zu entscheiden. (T2)

3 Ob 106/03iOGH28.01.2004

Auch; nur T2

3 Ob 226/10xOGH19.01.2011

Auch; nur: Die Behauptungen müssen aber schlüssig ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung erkennen lassen. (T3) Beis wie T1 nur: Die Behauptungen müssen aber schlüssig ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung erkennen lassen. (T4)

3 Ob 41/15yOGH20.05.2015

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19591222_OGH0002_0030OB00505_5900000_001

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