3 Ob 505/59 | OGH | 22.12.1959 |
3 Ob 21/77 | OGH | 01.03.1977 |
Auch |
3 Ob 80/77 | OGH | 22.08.1977 |
Auch; Veröff: JBl 1978,322 |
3 Ob 72/90 | OGH | 16.05.1990 |
Beisatz: Ist dem Verpflichteten das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren eines Gratisgeschenkes nicht nur geringen Wertes verboten, so muss der Exekutionsantrag auch Angaben enthalten, aus denen geschlossen werden kann, dass die als Gratisgeschenk angebotene, angekündigte oder gewährte Sache nicht nur geringen Wert hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die angeführte Tatsache offenkundig ist. (T1) |
3 Ob 65/93 | OGH | 28.04.1993 |
nur: Der Exekutionsrichter hat über den Antrag auf Verhängung einer Vollzugsstrafe auf Grund der Behauptungen der betreibenden Partei zu entscheiden. (T2) |
3 Ob 106/03i | OGH | 28.01.2004 |
Auch; nur T2 |
3 Ob 226/10x | OGH | 19.01.2011 |
Auch; nur: Die Behauptungen müssen aber schlüssig ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung erkennen lassen. (T3) Beis wie T1 nur: Die Behauptungen müssen aber schlüssig ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung erkennen lassen. (T4) |
3 Ob 41/15y | OGH | 20.05.2015 |
Auch; nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19591222_OGH0002_0030OB00505_5900000_001
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