OGH 3Ob504/95

OGH3Ob504/9525.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich T*****, vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger, Dr.Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Helmut N*****, 2. Roman P*****, beide vertreten durch Dr.Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 28.769,47 (erstbeklagte Partei) und S 25.000,-- (zweitbeklagte Partei) je sA, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13.September 1994, GZ 6 R 146/94-25, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12.April 1994, GZ 3 C 1755/93d-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die "außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt nach Pfändung der der K***** GmbH (folgend: GmbH) gegen die Beklagten zustehenden Forderung auf Einzahlung der vollen Stammeinlagen mit der vorliegenden Drittschuldnerklage aus diesem Titel vom Erstbeklagten S 28.769,47 und vom Zweitbeklagten S 25.000,--.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt (Urteil ON 19).

Das Berufungsgericht wies infolge Berufung der Beklagten das Klagebegehren ab und sprach - in der Annahme, daß die Streitwerte gemäß §§ 55 Abs 1 JN, 11 Z 1 ZPO zusammenzurechnen seien - aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil der zweiten Instanz erhobene "außerordentliche" Revision der klagenden Partei ist indes jedenfalls unzulässig.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche (hier Geldbeträge) sind zusammenzurechnen, wenn sie gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind (§ 55 Abs 1 Z 2 JN). (Materielle) Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind solche Personen, die ... aus demselben tatsächlichen Grund ... verpflichtet sind; (formelle) Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO ist hingegen anzunehmen, wenn gleichartige auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.

Im vorliegenden Fall leitet die klagende Partei ihre Ansprüche aus der Säumnis der beiden Beklagten mit der Einzahlung ihrer Stammeinlage an der GmbH, sohin aus einem derartigen (gepfändeten) Zahlungsanspruch der GmbH gegen die beiden Beklagten ab. Diese Verpflichtungen beruhen nun zwar auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund, nämlich der jeweiligen Säumnis mit der gesellschaftsvertraglich bzw gesetzlich (§ 63 GmbHG) auferlegten Pflicht der Beklagten zur vollen Einzahlung der Stammeinlage; die Verpflichtungen der beiden Beklagten bestehen jedoch nicht (unbedingt) aus demselben tatsächlichen Grund, sondern aus der (angenommenen) eigenständig entstandenen oder verpflichtenden Säumnis jedes Beklagten gesondert. Sie sind daher im vorliegenden Fall nicht als materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO, sondern bloß als formelle Streitgenossen anzusehen. Demnach hat aber das Gericht zweiter Instanz in unzutreffender Weise angenommen, daß die beiden Klagsbeträge zusammenzurechnen seien. Vielmehr ist die Revision der klagenden Partei ungeachtet des berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruches schon gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und ohne weitere Sachprüfung über das Vorliegen von Gründen nach § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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