OGH 3Ob48/85 (RS0064314)

OGH3Ob48/858.5.1985

Rechtssatz

Nach der im Zuge des Konkursverfahrens vorgenommenen Veräußerung der vom Absonderungsrecht erfassten Sache ist ein Wiederaufleben dieses Rechts nicht mehr denkbar, der Schwebezustand ist beendet, das Erlöschen unbedingt geworden und das Absonderungsrecht vernichtet, sobald der Gegenstand tatsächlich verwertet wurde und aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist. Bei Liegenschaften hat der Eintragungsgrundsatz zur Folge, da erst mit der Einverleibung des neuen Eigentümers das Absonderungsrecht endgültig untergeht. Bis dahin kann weder die Exekution eingestellt noch das Pfandrecht gelöscht werden.

Normen

KO §12 Abs1

3 Ob 48/85OGH08.05.1985
3 Ob 2/89OGH18.01.1989

Veröff: WBl 1989,100

5 Ob 122/92OGH13.10.1992

Veröff: SZ 65/128 = NZ 1993,179

2 Ob 142/07gOGH29.05.2008

Auch; nur: Nach der im Zuge des Konkursverfahrens vorgenommenen Veräußerung der vom Absonderungsrecht erfassten Sache ist ein Wiederaufleben dieses Rechts nicht mehr denkbar, der Schwebezustand ist beendet, das Erlöschen unbedingt geworden und das Absonderungsrecht vernichtet, sobald der Gegenstand tatsächlich verwertet wurde und aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist. (T1); Beisatz: In einem solchen Fall könnte das bedingt erloschene Absonderungsrecht nur noch an der aus einem allfälligen Verwertungserlös zu bildenden Sondermasse fortbestehen; der Ersteher erwirbt aber jedenfalls lastenfrei. (T2); Beisatz: Hier: Endgültiges Erlöschen des gemäß § 12 Abs 1 KO zunächst bedingt erloschenen Absonderungsrechts des Überweisungsgläubigers an gepfändeten Mietzinsforderungen infolge Zuschlags der Mietgegenstände an den Ersteher. (T3); Veröff: SZ 2008/72

Dokumentnummer

JJR_19850508_OGH0002_0030OB00048_8500000_001

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