Spruch:
Die Akten werden dem Kreisgericht Wiener Neustadt mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung vom 18.2.1985, R 57/85, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da der Wert des im Rekursverfahren noch strittigen Teiles des Meistbotes zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt, die Sache also im sog.Zulassungsbereich liegt, muß die Rekursentscheidung gemäß §§ 78 EO, 526 Abs.3, 528 Abs.2 ZPO den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthalten. Dies gilt auch für einen Verteilungsbeschluß; denn die Sondernorm des § 239 Abs.3 EO schafft nur eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung gemäß § 528 Abs.1 Z 1 ZPO, nicht aber bezüglich der übrigen Beschränkungen des § 528 ZPO.
Sollte das Gericht zweiter Instanz aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, muß der Revisionsrekurswerberin Gelegenheit gegeben werden, ihren Revisionsrekurs ON 43 durch die gesonderte Anführung der Gründe zu verbessern, warum entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz der Revisionsrekurs gemäß §§ 528 Abs.2 (502 Abs.4 Z 1) ZPO für zulässig erachtet wird.
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