Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstrichters wiederhergestellt wird.
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 2.931,61 EUR (darin enthalten 488,60 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die verpflichtete Partei wurde mit Anerkenntnisurteil vom 12. September 2000 schuldig erkannt, der nun betreibenden Partei 30 Mio S sA bei sonstiger Exekution in eine bestimmte Liegenschaft zu bezahlen.
Die betreibende Partei beantragte die Forderungsexekution zur Hereinbringung einer Teilforderung von 8 Mio S sA durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Forderung der verpflichteten Partei gegen den Zwangsverwalter dieser Liegenschaft auf Ausfolgung oder Überweisung des Restbetrags iSd § 130 EO bzw der Hyperocha aus der Zwangsverwaltung dieser Liegenschaft.
Der Rechtspfleger bewilligte die beantragte Exekution mit Beschluss vom 23. Juli 2001.
Der Richter änderte diesen Beschluss des Rechtspflegers infolge Rekurses der verpflichteten Partei dahin ab, dass der Exekutionsantrag abgewiesen wurde, weil vom Exekutionstitel ausschließlich Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung umfasst seien.
Das Rekursgericht stellte infolge Rekurses der betreibenden Partei den die Exekution bewilligenden Beschluss des Rechtspflegers wieder her und sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine Forderungsexekution, die sich auf die Forderung des Verpflichteten auf Auszahlung des sich aus der Schlussrechnung des Zwangsverwalters ergebenden Restbetrags richtet, von einem Exekutionstitel, der eine Einschränkung auf reine Sachhaftung enthalte, gedeckt sei, Rsp des Obersten Gerichtshofs fehle. In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, der sich aus der Schlussrechnung ergebende Restbetrag, der dem Verpflichteten herauszugeben sei, resultiere aus der Zwangsverwaltung der Liegenschaft. Wenn der betreibende Gläubiger auf diesen Restbetrag greife, der sich noch in Händen des Zwangsverwalters befinde und somit von der Liegenschaft nicht abgesondert sei, werde die sich aus dem Titel ergebende reine Sachhaftung mit dieser Liegenschaft nicht überschritten.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen, wobei Unklarheiten zu Lasten des betreibenden Gläubigers gehen (Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 5; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 7 Rz 21, jeweils mit Hinweisen auf die Rsp; Heller/Berger/Stix, EO4 187).
Grundsätzlich ist die Exekution in das gesamte Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Enthält der Exekutionstitel eine Beschränkung der Haftung auf bestimmte Vermögensobjekte des Verpflichteten, so darf die Exekution nur in dieses Vermögen bewilligt werden (Jakusch aaO § 7 Rz 53; Meinhart aaO § 7 Rz 27; Heller/Berger/Stix aaO; JBl 1936, 475).
Hier enthält der Exekutionstitel, ein Anerkenntnisurteil, im Spruch die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldforderung mit der Beschränkung der Exekution in eine bestimmte Liegenschaft, somit auf ein unbewegliches Vermögen. Nach dieser klaren Formulierung sind hiemit nur die in der EO vorgesehenen Arten der Exekution wegen Geldforderungen auf das unbewegliche Vermögen zulässig, nämlich die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (§§ 87 ff EO), Zwangsverwaltung (§§ 97 ff EO) und Zwangsversteigerung (§§ 133 ff EO). Für die Einräumung weiterer Exekutionsarten bietet der maßgebliche Wortlaut des Exekutionstitels und der Begriff des unbeweglichen Vermögens keinen Anhaltspunkt.
Die Entscheidung 3 Ob 258/97f (= EvBl 2000/6) bietet für die Ansicht des Rekursgerichts, der betreibende Gläubiger könne aufgrund dieses Titels auch auf die Forderung des Verpflichteten auf Ausfolgung des sich aus der Schlussrechnung ergebenden Restbetrags (§ 130 Abs 2 letzter Satz EO) greifen, keine Grundlage; dort wird vielmehr nur ausgesprochen, dass der Anspruch des Verpflichteten auf Zuweisung eines allfälligen Meistbotsrests eine Forderung darstellt, die Ausfluss aus dessen vormaligem Eigentumsrecht an der versteigerten Liegenschaft ist. Für die Frage der Zulässigkeit der hier beantragten Exekutionsführung lässt sich daraus nichts ableiten.
Wenn nach dem Exekutionstitel die Haftung auf eine bestimmte Liegenschaft des Verpflichteten beschränkt ist, kann nur die Exekution in diese Liegenschaft selbst, nämlich durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung bewilligt werden. Für weitere Exekutionsarten, insbesondere auf die Forderung des Verpflichteten auf Ausfolgung des sich aus der Schlussrechnung des Zwangsverwalters ergebenden Restbetrags (§ 130 Abs 2 letzter Satz EO), bietet dieser Exekutionstitel keine Grundlage.
Es war somit schon aus diesen Gründen der Beschluss des Erstrichters, der in Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Partei den die Exekution bewilligenden Beschluss des Rechtspflegers abgeändert hatte, wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 41, 50 ZPO.
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