Normen
EO §139 Abs1
EO §139 Abs2
EO §151 Abs1
EO §151 Abs3
EO §139 Abs1
EO §139 Abs2
EO §151 Abs1
EO §151 Abs3
Spruch:
Zu einem nach § 151 Abs. 3 EO eingestellten Versteigerungsverfahren gibt es keinen Beitritt
OGH 18. April 1978, 3 Ob 45/78 (LG Eisenstadt R 21/78; BG Oberpullendorf E 72/77)
Text
Auf der im Allgemeineigentum des Manfred M stehenden Liegenschaft EZ 1177 KG N ist auf Grund des Schuldscheines vom 28. Dezember 1972 (TZ 110/73) in COZ 5 das Simultanpfandrecht für die Forderung der Landeshypothekenanstalt Burgenland von 400 000 S einverleibt. Bei diesem Pfandrecht wurde auf Grund des Beschlusses des LG Eisenstadt vom 29. August 1975 3 Cg 348/75 die Klage wegen 54 709.49 S angemerkt (COZ 18). Über das Vermögen des Manfred M wurde am 6. Mai 1976 das Ausgleichsverfahren und am 22. September 1976 der Anschlußkonkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung ist im Grundbuch angemerkt. Mit Beschluß vom 24. Feber 1977. S 20/76-49, bewilligte das Landesgericht Eisenstadt die kridamäßige Versteigerung der Liegenschaften EZ 1177 und 1370 je KG N. Bezüglich der Liegenschaft EZ 1177 KG N trat die AVA-Automobil- und Warenkredit-Bank Ges. m. b. H. dem Versteigerungsverfahren bei (E 8/77). Das gesamte Versteigerungsverfahren wurde hinsichtlich der EZ 1177 der KG N, für die beim Versteigerungstermin am 3. Oktober 1977 kein Anbot abgegeben wurde, mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5. Oktober 1977, GZ E 5/77-26, gemäß § 151 EO eingestellt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß vor Ablauf eines halben Jahres vom Versteigerungstermin die neuerliche Einleitung eines Versteigerungsverfahrens nicht beantragt werden könne.
Am 5. Dezember 1977 stellte die betreibende Gläubigerin den Antrag, auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteiles des Landesgerichtes Eis vom 15. September 1975, 3 Cg 348/75 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 54 709.49 S samt Anhang wider Dr. Anton S als Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners Manfred M die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 1177 KG N zu bewilligen und der Versteigerung die im Verfahren E 5/75 erhobenen Schätzwerte zugrunde zu legen.
Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, daß die betreibende Gläubigerin einen Zusammenhang der betriebenen Forderungen mit ihren pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderungen weder behauptet noch bescheinigt habe.
Das Rekursgericht bewilligte die beantragte Zwangsversteigerung durch Beitritt zum bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren (kridamäßige Versteigerung) E 5/77 des Bezirksgerichtes Oberpullendorf. Es führte aus, daß das bereits im Jahre 1973 für die betriebene Forderung begrundete Vertragspfandrecht aus dem Grundbuch zu ersehen sei und daher die Eröffnung des Vermögen des Gemeinschuldners der Exekutionsbewilligung nicht entgegenstehe. Das Versteigerungsverfahren E 5/77 sei, da die Einstellung nach § 151 EO nur das Verfahren beim Exekutionsgericht betreffe, aber nicht die Aufhebung der Veräußerungsbewilligung des Rekursgerichtes bewirke, noch anhängig und könne bis zur Aufhebung des Konkurses fortgesetzt werden. Der betreibenden Gläubigerin sei daher nur der Beitritt zur kridamäßigen Versteigerung zu bewilligen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Masseverwalters Folge.
Der angefochtene Beschluß wurde dahin abgeändert, daß die Worte "durch Beitritt zum bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren (kridamäßige Versteigerung) E 5/77 des Bezirksgerichtes Oberpullendorf" zu entfallen haben.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Es ist dem Rechtsmittelwerber zuzugeben, daß der Gemeinschuldner bei einer kridamäßigen Veräußerung durch Versteigerung Verpflichteter ist. Als solcher ist er Partei und wird nicht durch den Masseverwalter vertreten. Dies folgt daraus, daß gemäß § 119 /Abs. 2 KO auf die kridamäßige Veräußerung die Vorschriften der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden sind und das Exekutionsverfahren ein Zweiparteienverfahren ist. Dem Masseverwalter als betreibender Gläubiger (§ 119 Abs. 2 Z. 1 KO) steht der Verpflichtete, der nichtgleichzeitig durch den Masseverwalter vertreten sein kann, gegenüber (Heller - Berger - Stix, EO[4], 144; SZ 34/165 u. a.). Dies gilt auch dann, wenn der gemäß § 119 KO eingeleiteten Zwangsversteigerung absonderungsberechtigte Pfandgläubiger beigetreten sind (§ 139 Abs. 2 EO). Der Grundsatz des Zweiparteiensystems verlangt auch in diesem Falle die Parteistellung des Gemeinschuldners im Verhältnis zu dem ihm gegenüberstehenden Masseverwalter. Der Beitritt von Pfandgläubigern macht die nach § 119 KO eingeleitete Exekution nicht zu einer reinen Exekutionssache (SZ 32/91). Für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers ist damit nicht viel gewonnen, da der Gemeinschuldner im vorliegenden Exekutionsbewilligungsverfahren nicht dem Masseverwalter, sondern einer absonderungsberechtigten Pfandgläubigerin gegenübersteht und weil das gemäß § 119 KO eingeleitete Versteigerungsverfahren gemäß § 151 KO eingestellt wurde. Die Einstellung des Versteigerungsverfahrens erfolgte, da die Bestimmung des § 151 Abs. 3 EO auf die kridamäßige Versteigerung einer Liegenschaft unanwendbar ist (§ 119 Abs.2 Z.3 KO, Heller - Berger - Stix a. a. O., 1199), zwar zu unrecht, doch ist der vom Erstgericht gefaßte Einstellungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen. Zu einem nach § 151 Abs. 3 EO eingestellten Versteigerungsverfahren gibt es keinen Beitritt (Heller - Berger - Stix a. a. O.). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nicht auch die Aufhebung der gerichtlichen Veräußerungsbewilligung nach § 119 KO bedeutet. Dies hat lediglich zur Folge, daß es zur Einleitung eines neuen Versteigerungsverfahrens durch den Masseverwalter keiner neuerlichen Veräußerungsbewilligung des Konkursgerichtes bedarf. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes war daher die kridamäßige Versteigerung bei Erledigung des Exekutionsantrages der betreibenden Gläubigerin nicht mehr im Gange. Diese kann nicht mehr fortgesetzt werden, sondern es ist auf Antrag des Masseverwalters ein neues Versteigerungsverfahren einzuleiten. Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden. Bei der der betreibenden Gläubigerin bewilligten Zwangsversteigerung handelt es sich um eine reine Exekutionssache, so daß der Gemeinschuldner nicht als Verpflichteter auftreten kann. In einem solchen Fall ist der Masseverwalter der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners (Heller - Berger - Stix a. a. O., 143). Die Exekution wurde daher zutreffend gegen den Masseverwalter bewilligt. Dies hat zur Folge, daß die Feststellung des Rekursgerichtes die betreibende Gläubigerin trete dem Versteigerungsverfahren E 5/77 des Bezirksgerichtes Oberpullendorf bei, zu Unrecht getroffen wurde und deshalb zu entfallen hat.
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