OGH 3Ob43/02y

OGH3Ob43/02y19.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Markus Ö*****, und 2.) Alexander Ö*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Friedrich Ö*****, vertreten durch Mag. Christian Maurer, Rechtsanwalt in Salzburg als Verfahrenshelfer, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 14. September 2001, GZ 21 R 218/01g-23, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 17. April 2001, GZ 6 C 28/00z-11, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Beklagte ist auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses vom 25. Jänner 1991 verpflichtet, den Klägern, seinen im Jänner 1994 volljährig gewordenen Söhnen, ab 1. August 1990 bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit monatlichen Unterhalt von je 2.300 S (= 167,15 EUR) zu leisten und führt gegen die Kläger zur Hereinbringung einer Prozesskostenforderung von 119.563,70 S (= 8.689,03 EUR) sA Fahrnis- und Gehaltsexekution. Diese am 5. April 2000 entstandene Forderung resultiert aus der rechtskräftigen Abweisung einer Unterhaltserhöhungsklage der Kläger. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte in diesem Verfahren die Bezahlung sämtlicher Kosten gemäß § 19a RAO zu seinen Handen begehrt. Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 19. Juni 2000 die Aufrechnung mit Unterhalts-Gegenforderungen (dem Beklagten an diesem Tag per Fax zugegangen), der Erstkläger mit einer Unterhaltsforderung von monatlich 2.300 S seit Juni 1994 abzüglich zwölf Monaten, in denen er beim Bundesheer gedient habe, der Zweitkläger mit einer Unterhaltsforderung von monatlich 2.300 S seit Juni 1994.

Die Kläger begründeten ihre mit Oppositionsklage (§ 35 EO) geltend gemachten Einwendungen gegen diesen Anspruch damit, dieser sei erloschen, weil sie mit Schreiben vom 19. Juni 2000 mit den dargestellten Gegenforderungen aufgerechnet hätten.

Der Beklagte wendete ein, die betriebene Kostenforderung existiere nach § 19a RAO nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts; die für die Aufrechnung vorausgesetzte Gleichartigkeit der Forderungen sei daher nicht gegeben. Seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Klägern sei mit Erreichen der Volljährigkeit bzw Abschluss der Schulausbildung erloschen; er sei im Hinblick auf seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, den Klägern ein Hochschulstudium zu finanzieren; die Kläger hätten auf Unterhalt verzichtet. Die mehr als drei Jahre vor der Aufrechnungserklärung entstandenen Unterhaltsbeträge seien verjährt, die Aufrechnung sei schließlich zufolge § 293 Abs 3 EO unzulässig.

Die Kläger replizierten, der Beklagte und sein Rechtsvertreter sei mit der Aufrechnung einverstanden gewesen; der Unterhaltsanspruch sei nach wie vor aufrecht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ein Einverständnis des Beklagten und seines Rechtsvertreters mit einer Aufrechnung von Unterhaltsforderungen gegen den Kostenersatzanspruch könne nicht festgestellt werden. In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, das Pfandrecht des Rechtsanwalts an der Kostenersatzforderung gemäß § 19a Abs 1 RAO schließe die Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht aus, die - wie hier (vorwiegend) - schon begründet gewesen seien, als die Kostenforderung entstanden sei. Hingegen sei der Einwand des Beklagten, die von den Klägern vorgenommene Aufrechnung sei nach § 293 Abs 3 EO unzulässig, begründet. Auch die Aufrechnung mit unpfändbaren Forderungen falle in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Da die Kläger die Aufrechnung mit eigenen pfändungsfreien Unterhaltsforderungen (§ 290a Abs 1 Z 10 iVm §§ 291b, 291c EO) erklärt hätten, sei die Aufrechnung unzulässig und unwirksam.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs dazu fehle, ob auch die Aufrechnung mit unpfändbaren Forderungen (hier Unterhaltsforderungen) in den Anwendungsbereich des § 293 Abs 3 EO fiele. In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, die Aufrechnung mit unpfändbaren Forderungen werde in § 293 Abs 3 EO nicht ausdrücklich angesprochen. Nach dem Schutzzweck dieser Bestimmung solle der pfändungsfreie Forderungsteil jedenfalls dem Verpflichteten als Existenzminimum verbleiben. Die betriebene Kostenforderung sei am 15. April 2000 entstanden; bis dahin offene Unterhaltsforderungen der Kläger könnten - sofern sie nicht verjährt seien und nicht darauf verzichtet worden sei - grundsätzlich mit der Kostenersatzforderung aufgerechnet werden. Die von den Klägern erklärte Aufrechnung sei für sie auch vorteilhaft, weil sie anderenfalls mit ihren Unterhaltsansprüchen - wie von ihnen behauptet - vergeblich Exekution gegen den Beklagten führen müssten.

Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren zu beachten haben, dass bei einer Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen (§ 1480 ABGB) die längere Verjährungsfrist für die bis zur Rechtskraft des Urteils (hier Beschlusses) fällig gewordenen Beträge gelte. Für die in Zukunft fällig werdenden Leistungen (zB pro futuro zuerkannte Unterhaltsbeträge, worunter jedenfalls die seit Juni 1994 eingewendeten Unterhaltsansprüche fielen), gelte die an sich für die Verjährung des Anspruchs im Gesetz vorgesehene kurze Verjährungsfrist. Dies bedeute hier, dass auf Grund der schriftlich erklärten Aufrechnung vom 19. Juni 2000 unbeschadet § 19a RAO gegen die Kostenforderung mit all jenen Unterhaltsforderungen der Kläger aufgerechnet werden konnte, die bis zum Entstehen der Kostenforderung schon entstanden, aber in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen seien. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht daher Feststellungen zu den von den Klägern behaupteten, aufrechenbaren und nicht verjährten Unterhaltsansprüchen zu treffen haben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

a) Es ist in Lehre und Rsp unstrittig, dass die Aufrechnung einen Oppositionsgrund bildet (3 Ob 172/00s u.a.; Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 25; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 49, je mwN). Dies gilt jedenfalls, wenn die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig ist (Jakusch aaO) und die Geltendmachung der Gegenforderung im Titelverfahren - wie hier bei einer Kostenforderung - unmöglich war (stRsp, RIS-Justiz RS0000786). Unter Aufrechnung (Kompensation) versteht man die Aufhebung einer Forderung mit einer Gegenforderung. Sie wirkt als Zahlung, beide Forderungen werden, zumindest teilweise, getilgt. Voraussetzung dafür ist, dass die Forderungen im Aufrechnungszeitpunkt fällig und gleichartig sind, Gegenseitigkeit und eine Aufrechnungserklärung vorliegen. Der vorliegende Rechtsfall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Oppositionskläger Tilgung der Forderung des betreibenden Gläubigers mit eigenen Unterhaltsforderungen, somit unpfändbaren Forderungen behaupten. Wenn die Kompensation zulässig ist, wäre der Kostenersatzanspruch des Beklagten ganz oder jedenfalls zum Teil erloschen und die Oppositionsklage insoweit berechtigt.

Die zwingenden Bestimmungen der EO (§ 293) über die Aufrechnung mit der unpfändbaren Masse (dem Unterhaltsexistenzminimum) lauten:

(1) Die Anwendung der Pfändungsbeschränkungen kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(2) Jede diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung.

(3) Die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung ist, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schade vorsätzlich zugefügt wurde.

(4) ...

Die Bestimmung des § 293 Abs 3 EO beschränkt somit nach seinem Wortlaut die Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen, die Aufrechnung mit unpfändbaren Forderungen ist in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich angesprochen (Oberhammer in Angst, EO, § 293 Rz 3). In der Lehre wird jedoch auch die Meinung vertreten, die Aufrechnung mit unpfändbaren Forderungen falle gleichfalls in den Anwendungsbereich des § 293 Abs 3 EO, wobei dies primär bei Arbeitnehmerforderungen ausgesprochen wurde. Ein Überblick über die Lehrmeinungen ergibt folgendes Bild:

Nach Gschnitzer (in Klang 2 VI 516 mwN) muss auch die Aufrechnung mit der unpfändbaren Forderung gemäß § 293 Abs 2 EO als ungültig erachtet werden. Diese Bestimmung diene dem Schutz gegen Umgehung der Sicherung der Exekutionsfreiheit und, weil sie in erster Reihe Dienstbezüge betreffe, dem Interesse an der Erhaltung der Arbeitskraft. Nach Heller/Berger/Stix (EO4 2102) ist hingegen eine Aufrechnung mit unpfändbaren Forderungen immer zulässig. Spielbüchler (Entgeltsicherung 116 ff) zählt zu den sonstigen Rechtsgeschäften iSd § 293 Abs 2 EO ebenfalls "wohl" die einseitige Aufrechnung durch den Gläubiger. Nach eingehender Darstellung der sich bei Arbeitnehmerforderungen stellenden Probleme verneint er das Vorliegen eines Grundes, vom Verfügungsverbot generell auch nur für bereits fällige Forderungen abzugehen. Krejci (Zur Kompensation von Entgeltforderungen des Arbeitnehmers mit Arbeitgeberansprüchen auf Schadenersatz in ZAS 1980, 163 ff [170]) bejaht ebenfalls, dass das Verbot des § 293 Abs 2 EO "wohl" auch für einseitige Aufrechnungen durch den Bezugsberechtigten selbst gelte. Er differenziert jedoch in der Folge in eingehender Argumentation und lässt Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot dann zu, wenn kein konkretes Pfändungsschutzinteresse bestehe. Dullinger (Handbuch der Aufrechnung 121 f) behandelt explizit die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung ebenfalls nur im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmer. Nach Darstellung der österr. Lehre verweist sie (FN 80) auf die deutsche Lehre, wonach nach Fälligkeit der unpfändbaren Forderung die einvernehmliche Aufrechnung sowie die Kompensation mit diesem Anspruch zugelassen wird, weist jedoch darauf hin, dass im deutschen Recht eine § 293 Abs 2 EO entsprechende Vorschrift nicht bestehe. Dullinger sieht eine Ausnahme vom Aufrechnungsverbot dann, wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage sei, seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Unter diesen Umständen könne nämlich die Aufrechnung überhaupt die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer sein, seine Entgeltforderung durchzusetzen. Rummel (in Rummel 2, § 1440 ABGB Rz 18) verweist auf die Lehrmeinungen Gschnitzers und Spielbüchlers, dass eine Aufrechnung mit unpfändbaren Forderungen ausgeschlossen sein solle. Nach seiner Ansicht besteht eine allgemeine Vorschrift, dass unpfändbare Forderungen auch nicht kompensabel sind, nicht. Honsell/Heidinger (in Schwimann 2 § 1440 ABGB Rz 13) bezeichnen die Frage, ob die Aufrechnung mit unpfändbaren Forderungen ebenfalls ausgeschlossen ist, als strittig, beziehen hiezu jedoch nicht Stellung. Oberhammer (aaO) meint, es entspreche nicht dem Schuldnerschutzzweck des Abs 3, dass die Aufrechnung mit unpfändbaren Forderungen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung falle; gerade bei Arbeitnehmerforderungen lege jedoch Entgeltsicherungsgedanke auch eine Beschränkung der Aufrechnung mit unpfändbaren Forderungen nahe. Nach Resch (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 293 Rz 11) fallen unter das Aufrechnungsverbot des § 293 Abs 3 EO grundsätzlich auch einvernehmliche Aufrechnungen sowie vom Verpflichteten erklärte Aufrechnungen, wobei freilich insofern iVm § 293 Abs 1 EO vor dem Hintergrund des Normzwecks der EO ein Günstigkeitsvergleich anzustellen sei. Zechner (Forderungsexekution) und Fritscher (Die Gehaltsexekution in der Praxis) nehmen zu diesem Problem nicht explizit Stellung.

In der Rsp des Obersten Gerichtshofs wurde die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer beschränkt pfändungsfreien (Unterhalts)Forderung bisher nicht behandelt. Der erkennende Senat hat dazu erwogen:

§ 293 Abs 3 EO erfasst nach seinem Wortlaut nicht den Fall der Aufrechnung mit unpfändbaren Forderungen. Der hier zu beurteilende Fall der einseitigen Aufrechnung mit Unterhaltsforderungen, die zum Zeitpunkt der Aufrechnung bereits fällig waren, gegen eine Prozesskostenforderung des Unterhaltsschuldners gegen die Unterhaltsgläubiger stellt keinen vergleichbaren Fall dar. Schutzzweck des § 293 Abs 3 EO ist der Schutz des Verpflichteten (Oberhammer aaO) und auch allgemeine Interessen, die nicht nur sicherstellen, dass der Verpflichtete nicht der allgemeinen Fürsorge zur Last fällt, sondern auch die Praktikabilität des Pfändungsschutzes gewährleisten sollen (Zechner aaO 204). Ein Schutz des betreibenden Gläubigers ist nicht der Zweck der Vorschrift.

Auch aus § 293 Abs 2 EO, wonach jede den Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 290 ff EO widersprechende Verfügung "durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft" ohne rechtliche Wirkung ist, ergibt sich nicht die generelle Unwirksamkeit einer einseitigen Aufrechnung mit einer pfändungsfreien Unterhaltsforderung. Wie Heller/Berger/Stix (aaO 2100), ebenso Resch (aaO § 293 Rz 8) zutreffend ausführen, ist Normzweck des § 293 Abs 2 EO, den Bezugsempfänger vor einer Notlage zu schützen, in die er durch solche Verfügungen geraten kann; im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Normzweck tatsächlich die Rechtsunwirksamkeit als Rechtsfolge gebietet (Resch aaO). Die zu schützenden Interessen der Unterhaltsgläubiger gebieten es hier jedoch im Gegenteil, ihnen die Aufrechnung jedenfalls mit bereits fälligen Unterhaltsforderungen zu ermöglichen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist eine derartige Aufrechnung für sie vorteilhaft, weil sie sonst zur Zahlung der fälligen Prozesskostenforderung verpflichtet wären, andererseits aber zur Hereinbringung ihrer fälligen Unterhaltsforderungen Exekution mit ungewissen Erfolgschancen führen müssten.

Die Argumentation des Beklagten, gerade deshalb, weil die Kläger ihre Unterhaltsforderungen im Hinblick auf seine Sorgepflichten und sein niedriges Einkommen nicht einbringlich machen könnten, sei auch die Aufrechnung mit diesen Unterhaltsforderungen gegen seine Prozesskostenforderung nicht zulässig, ist unrichtig. Der Beklagte verkennt, dass er auf Grund eines vollstreckbaren Titels zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist und - wie ausgeführt - Zweck des § 293 EO der Schutz des Unterhaltsgläubigers, nicht des Unterhaltsschuldners ist. Demnach stellt § 293 Abs 3 EO kein Hindernis dar, dass der Unterhaltsberechtigte im Exekutionsverfahren des betreibenden Unterhaltsschuldners (in casu: wegen einer Prozesskostenforderung) mit einem pfändungsfreien (§ 290a Abs 1 Z 10 iVm §§ 291b, 291c EO) Anspruch auf gesetzliche rückständige Unterhaltsleistungen einseitig aufrechnet.

b) Der Beklagte vertritt im Rechtsmittel weiters die Ansicht, die Kläger als Kostenschuldner könnten deshalb nicht aufrechnen, weil die Kostenforderung nach § 19a RAO nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts existent werde.

Nach stRsp schließt das Pfandrecht des Rechtsanwalts gemäß § 19a RAO, das mit der Rechtskraft des Kostenzuspruchs begründet wird (SZ 67/143; 3 Ob 199/99g mwN = RdW 2000, 17 = ZIK 2000, 106 u.a.), die Aufrechnung von Gegenforderungen nicht aus, die schon begründet waren, als die Kostenforderung entstand (EvBl 1967/121; AnwBl 1981, 427; WBl 1987, 346, zuletzt 3 Ob 2280/96g = RdW 1998, 14; RIS-Justiz RS0072082, RS0072058); die Gegenforderungen müssen zu diesem Zeitpunkt auch bereits fällig gewesen sein (WBl 1987, 346; RIS-Justiz RS0072058). Unter diesen Voraussetzungen ist die Aufrechnung gegen die betriebene Kostenersatzforderung somit zulässig. Die E 3 Ob 199/99g, die der Beklagte in der Revision zur Stützung seiner ggt Rechtsansicht zitiert, betrifft tatsächlich einen anderen Sachverhalt.

Die Frage, ob die Unterhaltsforderungen der Kläger zu Recht bestehen, kann mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen derzeit noch nicht beurteilt werden; auf die entsprechenden Rekursausführungen ist daher nicht einzugehen. Bereits das Rekursgericht hat daher mit dem angefochtenen Beschluss dem Erstgericht zu Recht die entsprechende Verfahrensergänzung aufgetragen.

Dem Rekurs kann kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Auch wenn ein Rekurs ergebnislos blieb, sind die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten zu erklären, wenn das Rechtsmittel die Klärung der Rechtslage beitrug (stRsp, RIS-Justiz RS0036035).

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