Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts aufgehoben und diesem die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens aufgetragen, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen. Inhaltlich lag dem Aufhebungsbeschluss zu Grunde, dass der Exekutionsantrag des betreibenden Kindes ohne Mitwirkung des nun obsorgeberechtigten gesetzlichen Vertreters (des Landes Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger) eingebracht und deswegen vom Erstgericht abgewiesen worden war, das Rekursgericht jedoch die Ansicht vertrat, ein derartiger Mangel könne nicht zur sofortigen Zurückweisung des Antrags führen, sondern nur zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung des Vertretungsmangels.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der betreibenden Partei ist nicht zulässig.
Hat das Rekursgericht nicht ausgesprochen, dass im Falle der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, so kann diese Entscheidung nicht mehr bekämpft werden (§ 527 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO). Dies gilt auch für einen außerordentlichen Rekurs (RIS-Justiz RS0044059; RS0043986; Kodek in Rechberger³, § 527 ZPO Rz 2). Im Übrigen kann nach herrschender Ansicht ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden, weil erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes die Interessen des Einschreiters berühren würde (RIS-Justiz RS0036243). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Auftrag vom Erstgericht oder einem Rechtsmittelgericht stammt (4 Ob 271/98a).
Dies muss zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen.
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