OGH 3Ob413/60 (RS0001329)

OGH3Ob413/6028.10.1960

Rechtssatz

Die Eventualmaxime verbietet es, versäumte Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zum Gegenstand einer zweiten Vollstreckungsbekämpfungsklage zu machen; vom Verpflichteten neu aufgefundene Beweismittel können höchstens eine Wiederaufnahmsklage gegen das im ersten Impugnationsprozeß erflossene Urteil rechtfertigen.

Normen

EO §35 Abs3 B
EO §36 Abs1 Z3 Ab
EO §36 Abs2 E

3 Ob 413/60OGH28.10.1960

JBl 1961,366

3 Ob 324/02xOGH24.04.2003

Abweichend; Beisatz: Während des Oppositionsverfahrens darf der Verpflichtete ohne Verstoß gegen die Eventualmaxime somit nur solche neuen Tatsachen vorbringen, deren Geltendmachung schon in der Klage dem Verpflichteten nicht möglich war, weil er sie nicht kannte. (T1); Veröff: SZ 2003/41

3 Ob 261/03hOGH25.02.2004

Vgl auch; nur: Die Eventualmaxime verbietet es, versäumte Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zum Gegenstand einer zweiten Vollstreckungsbekämpfungsklage zu machen. (T2)

3 Ob 193/07iOGH23.10.2007

Vgl

3 Ob 98/09xOGH26.08.2009

nur T2; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt nicht nur für im Vorverfahren versäumte Einwendungen, sondern auch für unschlüssige Begehren: War der im zweiten Oppositionsprozess relevierte Oppositionsgrund noch nicht Gegenstand des ersten Oppositionsverfahrens, kommt es für die Zulässigkeit der Einwendung (nur) darauf an, ob der Verpflichtete zum Zeitpunkt der Erhebung der ersten Klage schon imstande war, die Einwendung zu erheben. (T3)

3 Ob 132/19mOGH29.08.2019

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19601028_OGH0002_0030OB00413_6000000_001

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