Normen
EO §35 Abs3 B
EO §36 Abs1 Z3 Ab
EO §36 Abs2 E
3 Ob 413/60 | OGH | 28.10.1960 |
JBl 1961,366 |
3 Ob 324/02x | OGH | 24.04.2003 |
Abweichend; Beisatz: Während des Oppositionsverfahrens darf der Verpflichtete ohne Verstoß gegen die Eventualmaxime somit nur solche neuen Tatsachen vorbringen, deren Geltendmachung schon in der Klage dem Verpflichteten nicht möglich war, weil er sie nicht kannte. (T1); Veröff: SZ 2003/41 |
3 Ob 261/03h | OGH | 25.02.2004 |
Vgl auch; nur: Die Eventualmaxime verbietet es, versäumte Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zum Gegenstand einer zweiten Vollstreckungsbekämpfungsklage zu machen. (T2) |
3 Ob 193/07i | OGH | 23.10.2007 |
Vgl |
3 Ob 98/09x | OGH | 26.08.2009 |
nur T2; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt nicht nur für im Vorverfahren versäumte Einwendungen, sondern auch für unschlüssige Begehren: War der im zweiten Oppositionsprozess relevierte Oppositionsgrund noch nicht Gegenstand des ersten Oppositionsverfahrens, kommt es für die Zulässigkeit der Einwendung (nur) darauf an, ob der Verpflichtete zum Zeitpunkt der Erhebung der ersten Klage schon imstande war, die Einwendung zu erheben. (T3) |
3 Ob 132/19m | OGH | 29.08.2019 |
nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19601028_OGH0002_0030OB00413_6000000_001
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